18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1009 von 1171<br />

Nr. 03 beantragte Zuwegung zum Selchower Flutgraben. Die südlichen Teile der Grundstücke Flurstück<br />

272 und 395 erhalten aufgrund einer Planänderung eine Zuwegung über die Grundstücke Gemarkung<br />

Selchow Flur 1 Flurstücke 274 und 275 (vgl. Pläne G-9502.0-A2 und G-9502.9-A2) Die Flächen sind in<br />

den Grunderwerbsplänen eingetragen und im Grunderwerbsverzeichnis genau beschrieben. Die Entschädigung<br />

für die Inanspruchnahme der Grundstücke wird zwischen den Beteiligten frei vereinbart. Im<br />

Falle des Scheiterns der Verhandlungen wird durch die Enteignungsbehörde entschieden. Die Entschädigung<br />

umfasst nicht nur den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust, sondern auch andere<br />

durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteile.<br />

Die Grundstücke der Einwenderin in Waßmannsdorf Gemarkung Waßmannsdorf, Flur 3, Flurstücke<br />

51/2, 56/2, 57/3, 54/2 und 53/2 werden dauerhaft beschränkt zur Verlegung der Schmutzwasserdruckleitung<br />

vom Flughafengelände zum Klärwerk Waßmannsdorf. Zur Beschreibung der Beeinträchtigung<br />

und zur Entschädigung gelten die obigen Ausführungen.<br />

Die straßenmäßige Erschließung der Grundstücke wird durch dieses Planfeststellungsverfahren nicht<br />

tangiert. Die (Wieder-)Herstellung der Anbindung muss deshalb auch nicht in diesem Verfahren entschieden<br />

werden.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00388<br />

Der Eigentümer trägt vor, dass seine Grundstücke Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstücke 212 und<br />

213 nicht für den Flughafenbau zur Verfügung stünden, da sie für eine individuelle Bebauung vorgesehen<br />

seien.<br />

Das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 171 stehe für die Überspannung mit einer<br />

Hochspannungsleitung nicht zur Verfügung, da damit unnötig viel mögliche Gewerbefläche überspannt<br />

werde.<br />

Die Grundstücke Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstücke 212 (2.746 m² Ackerland) und 213 (2.465 m²<br />

Ackerland) werden zu 52 bzw. 673 m² als zu erwerbende Fläche für das Haupteinflugzeichen in Selchow<br />

in Anspruch genommen und zu 2.694 bzw. 1.115 m² dauerhaft beschränkt für Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe sind gewichtiger als das Interesse des<br />

Eigentümers von der Inanspruchnahme verschont zu werden. Zu den Plänen des Eigentümers, die<br />

Grundstücke zu bebauen, ist zu sagen, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten<br />

durch Art. 14 GG nicht geschützt sind (vgl. die Ausführungen zu Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190).<br />

Dasselbe gilt für das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 171, dessen 15.319 m² Ackerland<br />

zu 6.354 m² für den Bau einer Hochspannungsleitung dauerhaft in Anspruch genommen werden.<br />

Die bloße Aussicht auf eine Nutzung als Gewerbefläche ist nicht durch Art. 14 GG geschützt.<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00391<br />

Die Eigentümerin, die in Berlin wohnt, nutzt ihr Gartengrundstück zur Versorgung mit Obst und Gemüse,<br />

zur Erholung bzw. als „Lebensmittelpunkt“.<br />

Das Grundstück Gemarkung Waltersdorf, Flur 1, Flurstück 141 mit 923 m² Größe wird mit 63 m²<br />

(= 6,8 %) als Vollerwerb für den Straßenkörper der Anbindung an die B 96a in Anspruch genommen<br />

und mit 103 m² (= 11.2 %) dauerhaft beschränkt für trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!