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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 925 von 1171<br />

achten und der Unterbreitung eines Angebots einer Entschädigungsvereinbarung auf der Grundlage<br />

dieser Gutachten eingehalten werden und das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau<br />

weiterhin über die Aktivitäten der Träger des Vorhabens und die erzielten Ergebnisse unterrichtet<br />

wird. Die Einhaltung der Informationspflicht wird mit der Auflage „Information des Amtes für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau“ sichergestellt.<br />

Hinsichtlich der Forderung bezüglich der neu anzulegenden Wirtschaftswege ist Folgendes auszuführen:<br />

Sie werden auf der Grundlage der RLW 1999 errichtet. Die darin vorgesehenen Befestigungsweisen<br />

stellen einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen - gut befahrbare und lange<br />

haltbare Fahrbahnoberfläche einerseits, geringe Kosten sowie möglichst geringe Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft andererseits - dar, der den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ein Grund, vorliegend<br />

von dieser Richtlinie abzuweichen, ist nicht ersichtlich.<br />

Der Forderung aus der Stellungnahme des MLUR, Abteilung Agrarpolitik und ländliche Entwicklung,<br />

wird zum einen insofern nachgekommen, als eine Berücksichtigung der Belange der im Einzelnen betroffenen<br />

Betriebe durch die Planfeststellungsbehörde stattfindet und somit der Tatsache, dass die Betriebskonzepte<br />

der Agrarunternehmen flächenbezogen erstellt wurden, im erforderlichen Umfang Rechnung<br />

getragen wird. Zum anderen tragen die Zusagen der Träger des Vorhabens, bezogen auf verschiedene<br />

Landwirtschaftsbetriebe die Auswirkung der Betroffenheit durch Erarbeitung von Sachverständigengutachten<br />

ermitteln zu lassen, dazu bei, die Forderungen aus der Stellungnahme des MLUR,<br />

Abteilung Agrarpolitik und ländliche Entwicklung, zu erfüllen. Die betriebsbezogene Vorgehensweise ist<br />

nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde geeignet, um die Beeinträchtigung der Landwirtschaftsbetriebe<br />

durch das Vorhaben auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Auch nach Verwirklichung des<br />

Vorhabens bleiben alle Grundstücke ausreichend verkehrlich erschlossen. Eventuell mit der Umorientierung<br />

der Zufahrten verbundene Mehr- bzw. Umwege sind - soweit sie nicht nach den Entschädigungsrichtlinien<br />

Landwirtschaft entschädigungsfähige Positionen darstellen - den Landwirten zumutbar und im<br />

Hinblick auf das überwiegende Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens hinzunehmen. Eines<br />

Flurbereinigungsverfahrens bedarf es nicht. Das MLUR - nunmehr zuständige Abteilung Landwirtschaft,<br />

ländlicher Raum - hat sich mit Schreiben vom 28.07.2004 einer Stellungnahme des Amtes für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau vom 28.07.2004 angeschlossen, in der seitens des Amtes<br />

nochmals erklärt wurde, dass sichergestellt worden sei, dass die Belange der Landwirtschaft im Verfahren<br />

umfassend berücksichtigt und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und<br />

zum Ausgleich der Eingriffe sachgerecht in die Planungen zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld eingestellt worden seien. Die Beeinträchtigung des Bodens als Produktionsgrundlage ist<br />

durch die Untersuchungen im Bereich Immissionen berücksichtigt worden. Es wurde festgestellt, dass<br />

es mit Ausnahme des NO2-Wertes zu keinen Grenzwertüberschreitungen durch Immissionen kommt.<br />

Eine Ausnahme stellt der Grenzwert für NO2 zum Schutz der Vegetation dar, der außerhalb des Flughafengeländes<br />

nur entlang der BAB 113n und der B 179 in einem Bereich bis zu maximal 100 m neben<br />

der Fahrbahn überschritten werden kann. Landwirtschaftlicher Anbau im näheren Straßenraum der<br />

BAB 113n ist jedoch nicht als entsprechend empfindliche Vegetation anzusehen. Von daher ist mit keinen<br />

signifikanten Auswirkungen auf den Boden als Produktionsgrundlage zu rechnen.<br />

Die Inanspruchnahme von ca. 1.125 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ist für das Vorhaben erforderlich;<br />

eine weitere Minimierung der Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben ist ohne Beeinträchtigung der<br />

Planungsziele nicht möglich. Angesichts der Tatsache, dass in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet<br />

die landwirtschaftliche Nutzung einen erheblichen Anteil der Flächennutzung ausmacht (s. o.), ist nicht<br />

davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Struktur über die im Einzelnen betroffenen und berücksichtigten<br />

Betriebe hinaus erheblich beeinträchtigt wird. Sofern es wider Erwarten trotz der Leistungen<br />

aufgrund der von den Trägern des Vorhabens angestrebten Entschädigungsvereinbarungen oder der<br />

im Entschädigungsverfahren festzusetzenden Leistungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung land-

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