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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 844 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

FFH-Gebiet nach seiner Meldung Aufnahme in die Gemeinschaftsliste finden wird. Dies ist insbesondere<br />

bei den Gebieten der Fall, die prioritäre Lebensraumtypen und -arten beherbergen. Wegen<br />

der Regelung in Anhang III Phase 2 Nr. 2 der FFH-RL sind alle Gebiete mit prioritären Bestandteilen<br />

automatisch in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen - ein Auswahlspielraum der Kommission<br />

besteht nicht. (vgl. BVerwG Urt. v. 17.5.2002 – NVwZ 2001, 1243;Lichtenauer Hochland). Kann dagegen<br />

die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, hat<br />

es mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine<br />

Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil<br />

vom 27. 10. 2000, BVerwGE 110, 302)<br />

2) Vogelschutzgebiete<br />

Vogelschutzgebiete (Special Protection Area - SPA), die schon zu besonderen Schutzgebieten erklärt<br />

sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL) oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL anerkannt sind (zu den Anforderungen<br />

s.o.) unterliegen nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-RL gemäß Art. 7 FFH-<br />

RL ebenfalls den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2-4 der FFH-RL.<br />

Vogelschutzgebiete, die trotz Notwendigkeit nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden<br />

oder anerkannt sind, unterliegen als sogenannte „faktische Vogelschutzgebiete“ dem strengeren<br />

Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VRL. In diesem Fall ist ebenfalls nachzuweisen, dass das Schutzregime<br />

des Art. 4 Abs. 4 VRL ausreichend beachtet wurde. Insofern sind auch für diese Gebiete<br />

Verträglichkeitsüberprüfungen durchzuführen, die (bis auf die nicht vorhandenen Ausnahmemöglichkeiten)<br />

praktisch mit dem Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vergleichbar sind.<br />

15.2.1.2 Verträglichkeitsprüfung<br />

In einer Vorprüfung ist zunächst eine überschlägige Einschätzung vorzunehmen, ob das Projekt überhaupt<br />

geeignet ist, ein Natura 2000 Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (für die Brandenburger Gebiete<br />

ist dies in der „Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG<br />

a.F. in Brandenburg insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH Richtlinie“ vom 24.6.2000<br />

(VV Bbg) Nr. 2.1 geregelt). Wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Projekt offensichtlich keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen auslösen kann, ist keine weitere Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Wenn<br />

sich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausschließen lässt, ist eine Verträglichkeitsprüfung<br />

gemäß § 26 d BbgNatSchG n.F. beziehungsweise für Gebiete auf Berliner Gebiet gemäß<br />

§ 16 NatSchGBln durchzuführen.<br />

Nach § 26 d BbgNatSchG n.F. bzw. § 16 NatSchGBln ist vor Zulassung eines Projekts zu prüfen, ob<br />

seine Zulassung oder Durchführung mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen<br />

Plänen oder Projekten verträglich ist.<br />

Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die<br />

Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Vorhaben<br />

gemäß § 26 d Abs. 2 BbgNatSchG n.F. bzw. § 16 Abs. 2 NatSchGBln unzulässig, sofern das Vorhaben<br />

nicht aufgrund zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare<br />

Alternativen nicht gegeben sind (§ 26 d Abs.3 und 4 BbgNatSchG n.F. bzw. § 16 Abs. 3 und 4<br />

NatSchGBln).

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