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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 379 von 1171<br />

5.8 Vereinbarkeit mit weiteren landesplanerischen Vorgaben<br />

Der Flughafenausbau stimmt mit den Grundsätzen und Zielen im gemeinsamen Entwicklungsplan für<br />

den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP <strong>eV</strong>) überein.<br />

Das für die Luftfahrt aufgestellte Ziel Z 6.5.1 ist vom OVG Frankfurt (Oder) für nichtig erklärt worden<br />

(siehe oben Nr. 12). Ebenfalls nichtig sind inzwischen die Ziele 1.1.2 LEP <strong>eV</strong> (Urteile des OVG Frankfurt<br />

(Oder) vom 27.08.2003, Az.: 3 D 5/99.NE, und vom 12.11.2003, Az.: 3 D 22/00.NE) und 1.0.8 LEP<strong>eV</strong><br />

(Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.11.2003, Az.: 3 D 23/00.NE). Die Nichtigkeit des für die Luftfahrt<br />

aufgestellten Ziels Z 6.5.1 führt jedoch nicht zur Ungültigkeit des gesamten LEP <strong>eV</strong>. Die verbleibenden<br />

raumordnerischen Vorgaben (Freirauminanspruchnahme/Regionalparkentwicklung) des<br />

LEP <strong>eV</strong> sind mit dem Ausbauprojekt vereinbar. Die bisherigen Freiraum- bzw. Siedlungsraumdarstellungen<br />

gemäß LEP <strong>eV</strong> wurden durch zeichnerische Darstellungen von Zielen gemäß LEP FS (Flughafenfläche,<br />

Trassen) ersetzt bzw. modifiziert.<br />

Der Stellungnahme der GL zufolge mangelt es an einer ausreichenden Problembewältigung i. S. d.<br />

Grundsatzes G 2.3.2 des LEP <strong>eV</strong> im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen<br />

für die Regionalparkentwicklung.<br />

Durch die Veränderung des LBP und der Vorlage des Grobkonzeptes zum Nachweis einer ausgeglichenen<br />

Bilanzierung kann die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz G 2.3.2 festgestellt werden (vgl. dazu<br />

LBP-Prüfung).<br />

Der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung legt für das Land Brandenburg<br />

die zentralen Orte oberer und mittlerer Stufe fest. Der Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld steht den Zielen des LEP I nicht entgegen.<br />

Das Vorhaben steht auch mit dem Entwurf des gemeinsamen Landesentwicklungsplans für den Gesamtraum<br />

Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren<br />

Entwicklungsraum- im Einklang. Der LEP GR legt räumlich und sachlich konkrete Ziele, Gebietsabgrenzungen,<br />

Verbindungen sowie weitere Grundsätze der Raumordnung für die Entwicklung des äußeren<br />

Entwicklungsraumes fest und füllt damit noch vorhandene Regelungslücken für diesen Teilraum aus.<br />

Das Ausbauvorhaben Schönefeld liegt im Bereich des engeren Verflechtungsraumes, der bereits durch<br />

den LEP <strong>eV</strong> und LEP FS erfasst wird. Die Ziel- und Grundsatzaussagen des LEP GR, insbesondere zur<br />

Verkehrserschließung im äußeren Entwicklungsraum G 2.1.1 bis Z 2.5.1, stehen dem Ausbauprojekt<br />

nicht entgegen.<br />

5.9 Übereinstimmung mit anderen räumlichen Planungen/Konzepten/Bewertungen<br />

Das Ausbauvorhaben ist auch mit den Planungen nachfolgender Pläne, Konzepte und Bewertungen<br />

vereinbar.<br />

5.9.1 Luftverkehr<br />

Der Entwurf des Flughafenkonzeptes der Bundesregierung vom 30.08.2000 unterstützt in seiner Funktion<br />

als „verkehrspolitischer Bundeswegeplan“ das Ausbauprojekt Schönefeld als Gesamtprojekt einschließlich<br />

der infrastrukturellen Einbindung.

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