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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 286 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Auslegung erfolgte für das Land Brandenburg in der Zeit vom 15.05.2000 in den Ämtern, amtsfreien<br />

Gemeinden, Städten und Landkreisen, die durch das Ausbauvorhaben betroffen werden. Für das Land<br />

Berlin wurde im selben Zeitraum in den potenziell betroffenen Bezirken Treptow-Köpenick, Neukölln und<br />

Tempelhof-Schöneberg sowie bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ausgelegt. Darüber hinaus<br />

wurden die Unterlagen nochmals in den betroffenen brandenburgischen amtsangehörigen Gemeinden<br />

ausgelegt, nämlich in einem Teil dieser Gemeinden vom 05.06. bis 05.07.2000, in einem anderen<br />

Teil vom 11.09. bis 11.10.2000 (vgl. im Einzelnen Abschnitt B.III „Planfeststellungsverfahren“, ab Seite<br />

230). Die dreimalige Auslegung erfolgte wegen des seinerzeitigen unklaren Gesetzeswortlautes unter<br />

anderem in § 73 Abs. 3 VwVfGBbg, der allgemein von „Gemeinden ... haben ... auszulegen“ sprach;<br />

zwischenzeitlich geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung<br />

der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl. I, Seite 30),<br />

wonach die Auslegung in den „... amtsfreien Gemeinden, Ämtern, kreisfreien Städte ...“ zu erfolgen hat.<br />

Die Planunterlagen wurden gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 3 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfGBbg einen<br />

Monat während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt, um jedermann, dessen Belange durch das<br />

Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

Die Ermittlung der vorhabensbedingten Betroffenheit der Gemeinden im Land Brandenburg und der<br />

Bezirke des Landes Berlin orientierte sich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 3<br />

VwVfGBbg danach, wo sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken würde. Für den Auslegungsumgriff<br />

waren die Lage von Grundstücken innerhalb des im Gutachten M 10 des Planfeststellungsantrages<br />

ausgewiesenen Untersuchungsraums zur Ermittlung vorhabensbedingter Immissionen des Luftverkehrs<br />

und des Kfz-Verkehrs (innerhalb dessen von Auswirkungen des Vorhabens auszugehen ist) und die<br />

Betroffenheit von Grundstücken durch andere Einwirkungen und die unmittelbare Inanspruchnahme<br />

durch das geplante Vorhaben einschließlich des LBP und der Folgemaßnahmen maßgeblich. Hinzu<br />

kamen die Bereiche, die innerhalb des Untersuchungsrahmens des Schutzgutes Mensch der UVU oder<br />

innerhalb des im Planfeststellungsantrages ausgewiesenen Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG liegen.<br />

Die Notwendigkeit einer umfassenderen Beteiligung bestand nicht. Die Auslegung wurde gemäß<br />

§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfGBbg in den betroffenen Gemeinden des Landes<br />

Brandenburg und den Bezirken des Landes Berlin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt<br />

gemacht. In den Bekanntmachungen wurde auf die Regelungen der § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, § 73<br />

Abs. 5 Satz 2 VwVfGBbg sowie auf die Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG hingewiesen.<br />

Die Anhörungsbehörde hat zudem gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfGBbg die nichtortsansässigen Betroffenen,<br />

deren Person und Aufenthalt bekannt waren, von der Auslegung benachrichtigt.<br />

Wegen der zeitlich unterschiedlichen drei Auslegungsphasen (siehe Abschnitt B.III „Planfeststellungsverfahren“,<br />

ab Seite 230) und teilweisen Überschneidungen zwischen Auslegungen in amtsangehörigen<br />

Gemeinden und Ämtern wurde als einheitliche Einwendungsfrist der 25.10.2000 gewählt. Die Zwei-<br />

Wochen-Frist nach § 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Anhörungsbehörde.<br />

Jedoch wurde die Frist ausnahmsweise aus Gründen der Rechtsklarheit - wegen zum<br />

Teil differierenden Einwendungsfristen etwa zwischen Amt und amtsangehöriger Gemeinde - seitens<br />

der Anhörungsbehörde verlängert, um dem Interesse der Betroffenen an der Wahrnehmung ihrer Rechte<br />

Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.

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