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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 374 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Artikel 16 Abs. 1 LPlV ist entsprechend dem Wortlaut des § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung als<br />

Soll-Vorschrift formuliert. Danach „sollen“ für die dort in Nr. 1 bis 19 aufgeführten Planungen und Maßnahmen<br />

unter Hinweis auf § 15 ROG Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall<br />

raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.<br />

Seit dem 01.01.1998 gilt für das Absehen von einem Raumordnungsverfahren rahmenrechtlich § 15<br />

Abs. 2 ROG. Diese Vorschrift wurde durch Art. 16 Abs. 2 LPlV in Landesrecht umgesetzt. Danach kann<br />

von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit<br />

des Vorhabens auf anderer raumordnerischer Grundlage gewährleistet ist. Eine solche andere Grundlage<br />

i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LPlV stellen die Ziele des neu aufgestellten LEP FS dar.<br />

Da die Länder Berlin und Brandenburg den beantragten Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld durch die Änderung des § 19 Abs. 11 LEPro in einen Grundsatz der Raumordnung und<br />

durch die Verordnungen über den LEP FS als Ziel der Raumordnung bestimmt haben und da das Vorhaben<br />

diesem Ziel der Raumordnung entspricht, konnte gemäß § 15 Abs. 2 ROG bzw. § 16 Abs. 2 LPlV<br />

von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden.<br />

5.6 Einwendungen zur Einbeziehung der landesplanerischen Beurteilung und zu sonstigen raumordnerischen<br />

Belangen<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist zur Frage der Vereinbarkeit des planfestgestellten Vorhabens<br />

mit den Erfordernissen der Raumordnung Folgendes vorgetragen worden:<br />

Der Planantrag widerspreche den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung, da der Standort bereits<br />

im Jahre 1994 im Raumordnungsverfahren als völlig ungeeignet festgestellt worden sei. Insbesondere<br />

bei den Kriterien Sicherheits- und Luftraumaspekte sei Schönefeld am schlechtesten bewertet worden,<br />

da sich An- und Abflugsegmente z. T. mit dem polnischen Luftraum überlagern würden. Die politische<br />

Entscheidung für Schönefeld ignoriere fachliche Kompetenzen und die Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens<br />

von 1994. Die Aussage im Planfeststellungsantrag, dass Schönefeld für den Flughafenausbau<br />

geeignet sei und den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, stehe im Widerspruch<br />

zum Raumordnungsverfahren „BBI“.<br />

Es wurde gefordert, die im Raumordnungsverfahren aus 1994 dargestellten Festlegungen in das Planfeststellungsverfahren<br />

einzubeziehen. Die in diesem sehr umfangreichen Verfahren festgestellten Tatsachen<br />

müssten im hiesigen Verfahren genauso gelten, da zwischen den Planungsgrundlagen des<br />

Raumordnungsverfahrens und des Planfeststellungsverfahrens kein erkennbarer wesentlicher Unterschied<br />

bestünde. Die in den Planfeststellungsunterlagen dargelegten Differenzen im Untersuchungsgegenstand<br />

träfen nicht zu, so dass die Feststellungen des Raumordnungsverfahrens in sachlicher Hinsicht<br />

nach wie vor Gültigkeit besäßen. Insbesondere an den Gründen, aus denen der Standort Schönefeld<br />

aus landesplanerischer Sicht abgelehnt worden sei, habe sich nichts geändert. Die Argumentation,<br />

der jetzt beantragte Flughafenausbau sei mit einer Kapazität von 30 Millionen Passagieren pro Jahr sei<br />

kleiner als das damals untersuchte Projekt und die Lärmschutzbilanz verbessere sich durch den geplanten<br />

Ausbau am Standort Schönefeld erheblich, sei einerseits unrichtig und andererseits zur Entkräftung<br />

der früheren raumordnerischen Feststellungen nicht geeignet. Die wesentlichen Belastungen ergäben<br />

sich nach den Feststellungen im seinerzeitigen Raumordnungsverfahren durch die beiden Start- und<br />

Landebahnen, die nun zur Planfeststellung beantragt seien. Für einzelne Gemeinden sei die Belastung<br />

durch zwei ausgelastete Start- und Landebahnen genauso groß wie durch vier. Das Raumordnungsverfahren<br />

„BBI“ sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Schönefeld kein nächtlicher Start- und Landeverkehr<br />

zugelassen werden könne. Die prinzipiellen Zielsetzungen für das geplante Luftdrehkreuz damals -<br />

zumindest für die 1. Ausbaustufe mit zwei Bahnen - und heute unterschieden sich nicht. Es wird gefor-

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