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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1062 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Relevant sei nur, ob der konkrete Bestand des Betriebes durch Eingriffe beeinträchtigt werde, die das<br />

ungestörte Funktionieren beeinträchtigen, den Eigentümer also daran hindern, von dem Gewerbebetrieb<br />

den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen.<br />

Der Rückgang möglicher zukünftiger Kunden werde vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht<br />

erfasst. Auch zukünftige Verdienstmöglichkeiten seien nicht geschützt.<br />

Sofern die Einwender hier geltend machen, in Zukunft weniger Kunden zu haben, sei dies unbeachtlich,<br />

da bloße Gewinnchancen nicht relevant seien.<br />

Im übrigen sind die Träger des Vorhabens der Ansicht, mit einem Rückgang des Kundenstammes aufgrund<br />

vorhabensbedingter Abwanderungen sei nicht in erheblichem Umfang zu rechnen, da die direkt<br />

Betroffenen Lärmschutzeinrichtungen erhielten. Sie haben der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben<br />

vom 27.02.2004 eine „gutachterliche Stellungnahme zur möglichen Existenzgefährdung von Betrieben<br />

und freiberuflich Tätigen durch einen vom Ausbau des Flughafens Schönefeld induzierten Kundenverlust“<br />

übergeben, die vom GfK Prisma Institut erstellt wurde.<br />

In der Stellungnahme wird zu verschiedenen Betriebssparten ausgeführt, inwieweit es zu Auswirkungen<br />

des Flughafens auf die umliegenden Betriebe kommen könnte. Es wurden Ermittlungen zu den Vergleichsstandorten<br />

Frankfurt/Main, München, Düsseldorf und Leipzig durch Experteninterviews angestellt.<br />

Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass Beispiele für Existenzgefährdungen bzw. Existenzaufgaben<br />

von Betrieben und freiberuflich Tätigen durch einen vom Flughafen verursachten Kundenrückgang<br />

keinem der befragten Flughafenbetreiber/Beschwerdestellen/Bürgerbüros an den vier Vergleichsstandorten<br />

bekannt seien. Infolgedessen gehen die Gutachter davon aus, dass durch den Ausbau<br />

des Flughafens Schönefeld keine negativen Impulse im Sinne der Aufgabenstellung zu erwarten<br />

seien. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass es Einzelfälle geben werde, die von der Realisierung<br />

des Vorhabens betroffen sein könnten.<br />

Unterstelle man trotz der vorstehenden Ausführungen vorhabensbedingt einen so erheblichen Rückgang<br />

der Geschäftstätigkeit, dass es einem Eingriff in die Substanz des Betriebes gleichkomme, so<br />

liege ein haftungsbegründender Eingriff vor, d. h., der Betroffene habe einen Anspruch auf Ausgleich<br />

des Vermögensverlustes. Er könne jedoch nicht verlangen, für alle Zukunft so gestellt zu werden, als<br />

wenn der Eingriff nicht vorgenommen worden wäre, denn die Ausgleichszahlung sei nicht darauf gerichtet,<br />

den Eingriff ungeschehen zu machen. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich vielmehr ausschließlich<br />

nach der durch den Eingriff herbeigeführten Substanzwertänderung, d. h. nach dem, was der<br />

Vermögenssubstanz durch den Eingriff genommen werde. Daher sei nur auf den Substanzwert im Eingriffszeitpunkt,<br />

nicht auf eine hypothetische Vermögensentwicklung abzustellen.<br />

Der Wert des Betriebes bzw. des gewerblich genutzten Grundstückes vor, sowie dessen Wert nach<br />

Ausbau des Flughafens müssten somit von den Betroffenen durch Offenlegung ihrer Bilanzen und Bücher<br />

der letzten bzw. der Jahre nach Inbetriebnahme des ausgebauten Flughafens nachgewiesen werden.<br />

Eine bloß behauptete Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sei<br />

für die Geltendmachung einer Entschädigung nicht ausreichend. Darüber hinaus müsse der Betroffene<br />

beweisen, dass die Umsatzrückgänge tatsächlich auf den geplanten Ausbau des Flughafens zurückzuführen<br />

seien.<br />

22.3.2.1.4 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen<br />

1) Ersatzansprüche von Betrieben, die ihre betriebliche Tätigkeit im Rauminneren entfalten

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