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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil B - Sachverhalt<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 217 von 1171<br />

Der internationale Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld wird seit 17. September 1990 von der Flughafen<br />

Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) als Rechtsnachfolgerin der Interflug betrieben.<br />

Am 20. September 1990 erteilte der Ministerrat der DDR - Ministerium für Verkehr eine zeitlich unbegrenzte<br />

Genehmigung für den Betrieb des Flughafens Berlin-Schönefeld für den nationalen und internationalen<br />

Luftverkehr. 83 Rechtsgrundlage war § 32 des Luftfahrtgesetzes der Deutschen Demokratischen<br />

Republik vom 27. Oktober 1983 84, § 2 der Anordnung über die Genehmigung von zivilen Flugplätzen<br />

vom 20. Juni 1990 85 und die Weisung Nr. 21/90 des Ministeriums für Verkehr vom 7. September 1990,<br />

die eine zeitlich unbegrenzte Geltungsdauer von bereits erteilten Genehmigungen zum Betrieb eines im<br />

Gebiet der DDR liegenden Flugplatzes und eine entsprechende Ergänzung der Genehmigungsurkunden<br />

anordnete. 86<br />

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg hat am 29. Oktober 1997 entschieden, dass die Genehmigung<br />

vom 20. September weder nichtig noch aus sonstigen Gründen aufzuheben sei, da gemäß<br />

Art. 19 Einigungsvertrag Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben, wenn sie nicht mit rechtsstaatlichen<br />

Grundsätzen oder den Regelungen des Vertrages selbst unvereinbar sind und dies hier nicht der<br />

Fall sei. 87<br />

Die Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld wurde durch Bescheid vom 16. September<br />

1993 geändert, um die Umweltauswirkungen, insbesondere die Lärmauswirkungen zu vermindern.<br />

88 Auf der südlichen Start- und Landebahn (07R/25L) ist nächtlicher Flugverkehr von 24:00 Uhr bis<br />

6:00 Uhr für Strahlflugzeuge, die lediglich eine Lärmzulassung nach ICAO, Anhang 16, Band I, Kapitel 2<br />

haben, verboten. Flugzeuge mit einer Zulassung entsprechend ICAO, Anhang 16, Band I, Kapitel 3<br />

dürfen unbegrenzt starten und landen. Auf der nördlichen Start- und Landebahn (07L/25R) sind Starts<br />

und Landungen von Strahlflugzeugen mit Lärmzulassung nach Kapitel 2 und Kapitel 3 von 22:00 Uhr<br />

bis 6:00 Uhr unzulässig. Ausgenommen sind Flüge von Kapitel-3-Flugzeugen in den Fällen, in denen<br />

die Südbahn wegen Notfällen oder Arbeiten gesperrt werden muss. Die Befristung der Genehmigung<br />

wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 bis zum 31. Oktober 2008 verlängert.<br />

Aufgrund der besonderen politischen Bedingungen, unter denen die Berliner Flughäfen betrieben worden<br />

waren, war die Bekämpfung des Fluglärms kein vorrangiges Thema gewesen. Nach der deutschen<br />

Einheit begannen die Flughafengesellschaften mit Verbesserungen des Lärmschutzes. Es wurde ein<br />

Netz von 25 Fluglärm-Messstellen für die drei Berliner Flughäfen, davon zehn am Flughafen Schönefeld<br />

installiert. Die Änderung der Betriebsgenehmigung für Schönefeld schränkte insbesondere den Nachtflug<br />

für die lauten Flugzeuge ein. Die neue Gebührenregelung ab April 1994 verteuerte Starts und Landungen<br />

lauter Flugzeuge und verstärkte den Anreiz für Fluggesellschaften zum Einsatz leiserer Maschinen.<br />

89<br />

83 MSWV, Luftfahrtreferat.<br />

84 Gbl. I DDR, S. 277.<br />

85 GBl. I DDR, S. 721.<br />

86 Archiv der FBS.<br />

87 Urteil vom 29.10.1997 - 3 D 2/93.AK.<br />

88 ABl. Brandenburg, S. 500.<br />

89 Grenzdörfer (2000), S. 81.

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