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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 667 von 1171<br />

Durchführung von Schallschutzmaßnahen erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig<br />

sein. In diesen Fällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich an dem o. g. Verkehrswert<br />

orientiert, zu zahlen.<br />

Der Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belüftung<br />

in Tag- und Nachtschutzgebieten und der Anspruch auf Entschädigungen können nur bis fünf Jahre<br />

nach Inbetriebnahme der planfestgestellten, neuen Südbahn gegenüber den Trägern des Vorhabens<br />

geltend gemacht werden (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 3) „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“,<br />

ab Seite 109). Die in Anlehnung an § 9 Abs. 1 FLSchG bestimmte Frist<br />

von fünf Jahren stellt einerseits sicher, dass den Betroffenen ausreichend Zeit für die Geltendmachung<br />

ihrer Ansprüche zur Verfügung steht und gibt den Trägern des Vorhabens andererseits die erforderliche<br />

Planungssicherheit. Der Beginn des Laufs der Frist ist an die Inbetriebnahme der neu zu bauenden<br />

Südbahn geknüpft, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt die Lärmbelastung in Folge der Verlagerung<br />

des Flugbetriebs nach Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel erheblich zunehmen wird. Die<br />

Geltendmachung des Anspruchs zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unbenommen. Wenn die Schutz-<br />

und Entschädigungsgebiete neu festgelegt werden, beginnt die Frist von fünf Jahren für neue Ansprüche<br />

neu (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 4) „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“,<br />

ab Seite 109). Neu hinzugekommenen Anspruchsberechtigten wird damit die gleiche<br />

Frist eingeräumt, wie den ursprünglich Berechtigten.<br />

Hat jemand an Gebäuden im Sinne der Schutzauflagen ein Erbbaurecht, so tritt dieser an die Stelle des<br />

Grundstückeigentümers (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 5) „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“,<br />

ab Seite 109). Gemäß § 1 ErbbauVO kann nämlich ein Grundstück in<br />

der Weise belastet werden, dass dem Erbbauberechtigten das Recht zusteht, auf dem Grundstück ein<br />

Bauwerk zu errichten. Da die Regelungen für den Lärmschutz sich auf Gebäude bzw. Außenwohnbereiche<br />

von Gebäuden beziehen, ist es sachgerecht, den Erbbauberechtigten zum Anspruchinhaber zu<br />

machen. Das Gleiche gilt für selbständiges Gebäudeeigentum i. S. des Art. 233 § 2a, § 2b EGBGB.<br />

Wohnungseigentümer haben für ihr Sondereigentum die entsprechenden Ansprüche. Für das gemeinschaftliche<br />

Eigentum werden die Ansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht.<br />

Bei Auseinanderfallen von Gebäude- und Grundstückseigentum tritt der Gebäudeeigentümer an<br />

die Stelle des Grundeigentümers (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 5) „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“,<br />

ab Seite 109). Wohnungseigentümer sind nur für ihr Sondereigentum<br />

in derselben Weise berechtigt wie Grundstückeigentümer. Bezüglich des Gemeinschaftseigentums,<br />

das insbesondere die konstruktiven Teile des Gebäudes umfasst, steht der Anspruch der Eigentümergemeinschaft<br />

gemäß § 21 Abs. 1 WEG zu.<br />

Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens aus den Auflagen zum passiven Schallschutz und zur Entschädigung<br />

entfällt, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines<br />

Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um-<br />

oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer<br />

oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen<br />

sind (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 6) „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“,<br />

ab Seite 109).<br />

Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens aus den Auflagen zum passiven Schallschutz und zur Entschädigung<br />

entfällt, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend<br />

für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung<br />

des Anspruchs nicht mehr bebaubar ist (vgl. A.II.5.1.7 Nr. 7) „Anspruchsvoraussetzungen für Schall-

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