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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 652 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Anordnung einer Kernruhezeit erschien der Planfeststellungsbehörde - wie dargestellt – wegen der<br />

öffentlichen Verkehrsinteressen nicht sachgerecht. Eine Kontingentierung der Flugbewegungen hätte<br />

gegenüber der hier gewählten Beschränkung auf besonders lärmarme Kapitel-3-Flugzeuge den Nachteil,<br />

dass keine Entlastung bei den besonders kritischen Maximalpegeln eintritt. Sie würde erst bei Erreichen<br />

der mit dem Kontingent festgelegten Grenze wirksam, deren Erreichen angesichts der vor allem in<br />

der Entwicklung des Frachtverkehrs bestehenden Unsicherheiten zweifelhaft ist. Demgegenüber bietet<br />

die getroffene Betriebsbeschränkung den Vorteil, dass sie mit ihrem Wirksamwerden eine sofortige<br />

Entlastung, unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Flugbewegungen, bewirken wird.<br />

Im übrigen hat die Planfeststellungsbehörde einen Vorbehalt zur Anordnung nachträglicher Auflagen<br />

festgesetzt, der es unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ermöglicht,<br />

u. a. jederzeit auf die aktuelle Lärmbelastung oder auch, wie im Fall der Änderungsgenehmigung<br />

zum Verkehrsflughafen München vom 23. März 2001, auf Änderungen des Verkehrsbedarfs zu<br />

reagieren und die bestehenden Schutzauflagen anzupassen.<br />

10.1.8.2.3 Zeitliche Beschränkung der Ausbildungs- und Übungsflüge<br />

Die Auflage Nr. 4) zu den flugbetrieblichen Regelungen, die An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungs-<br />

und Übungsflügen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Ortszeit sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

untersagt, soll zu einem verstärkten Schutz während der nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und<br />

Feiertagen beitragen.<br />

Die an Werktagen mögliche Ausnahme, die eine Durchführung von Ausbildungs- und Übungsflügen<br />

nach vorheriger Zustimmung der Luftaufsichtsbehörde bis 23:00 Uhr gestattet, wenn sie nach den luftverkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften über den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis<br />

oder Berechtigung als Flugzeugführer zur Nachtzeit erforderlich sind und die Flüge nicht vor 22:00 Uhr<br />

beendet werden können, ist zulässig, weil mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs ein besonderes<br />

öffentliches Interesse an der Durchführung der luftverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und<br />

Übungsflüge besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Sommerzeit die zur Durchführung der<br />

Ausbildungs- und Übungsflüge erforderliche Dunkelheit erst nach 22:00 Uhr eintritt.<br />

Als Feiertag im oben genannten Sinne gilt jeder Feiertag, der in den Gesetzen über die Sonn- und Feiertage<br />

der Länder Berlin oder Brandenburg genannt ist.<br />

10.1.8.2.4 Regelung der Triebwerksprobeläufe<br />

Gemäß der Auflage Nr. 5 dürfen Triebwerksprobeläufe mit Flugtriebwerken nur durchgeführt werden,<br />

wenn nachteilige Auswirkungen in den bewohnten Gebieten in der Umgebung des Flughafens nicht zu<br />

besorgen sind. Nachteilige Auswirkungen sind dort gegeben, wo die Geräusche durch Probeläufe einen<br />

energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq(3) von über 57 dB(A) außen am Tag oder in der Nacht einen<br />

Leq(3) von über 47 dB(A) außen während der Einwirkzeit an Wohnhäusern erzeugen. In keinem Fall dürfen<br />

Probeläufe dort in der Nacht zu einem A-bewerteten Maximalpegel von mehr als 70 dB(A) außen<br />

führen. Der Flughafenunternehmer hat der Planfeststellungsbehörde geeignete Orte für die Durchführung<br />

der Probeläufe nachzuweisen. Ausnahmeregelungen erfolgen nur mit vorheriger Zustimmung und<br />

nach näherer Weisung der örtlichen Luftaufsicht. Probeläufe mit der Schubeinstellung „Leerlauf“ und<br />

Triebwerksüberprüfungen im Rahmen der vom Luftfahrzeughersteller vorgesehenen Vorflugkontrollen<br />

unmittelbar vor dem Start sind von dieser Regelung ausgenommen.

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