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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 296 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

geänderten Trasse, die ein zusammenhängendes Waldgebiet durchschneide und näher an die Siedlung<br />

Waltersdorf heranrücke, ein raumordnerisches Zielabweichungsverfahren vorzuschalten sei.<br />

Ob die zeitliche Vorgabe des Ziels Z 6, Fertigstellung der Ostanbindung an die Görlitzer Bahn bis zur<br />

Inbetriebnahme des Flughafens, erreicht werden kann, ist nicht sicher einzuschätzen und kann auch<br />

nicht durch rechtliche Festlegungen in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gewährleistet werden. Die<br />

Inbetriebnahme des erweiterten Flughafens an die Bedingung der Fertigstellung der Ostanbindung zu<br />

knüpfen, wäre unverhältnismäßig und überdies sachwidrig. Der Flughafenbahnhof mit der Westanbindung<br />

erfüllt das Ziel Z 6 partiell, ist voll funktionsfähig und stellt eine ausreichende Bahnanbindung des<br />

Flughafens dar. Es gäbe keinen vernünftigen Grund dafür, nach Fertigstellung des Flughafens Schönefeld<br />

zwar den bereits bestehenden Betrieb auf der bisherigen Süd- und künftigen Nordbahn aufrecht zu<br />

erhalten, die Inbetriebnahme der betriebsfähigen neuen Südbahn aber aufzuschieben, bis die - für den<br />

erweiterten Betrieb noch nicht erforderliche - Ostanbindung fertiggestellt ist, zumal damit auch der Flughafen<br />

Berlin-Tegel so lange in Betrieb bleiben müsste.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht für die veränderte Trassenführung keine raumordnerischen Hindernisse,<br />

die in einem Zielabweichungsverfahren gemäß Art. 10 LPlVertr unüberwindbar wären. Der wesentliche<br />

Zweck des Ziels Z 6 ist, wie sich aus der Begründung des LEP FS ergibt, die Einbindung des<br />

Flughafens in das Schienenverkehrsnetz in westlicher wie in östlicher Richtung im Interesse der Funktionsfähigkeit<br />

des die Flughäfen Tegel und Tempelhof ersetzenden erweiterten Flughafens Schönefeld.<br />

Demgegenüber orientierte sich die raumordnerische Festlegung der Trasse für die Ostanbindung an der<br />

bestehenden Bahnlinie, deren Ertüchtigung sich aus der Sicht der überörtlichen Planung, welche die<br />

örtlichen Gegebenheiten nicht in gleicher Weise wie die Planfeststellung in den Blick nimmt und nehmen<br />

kann, geradezu anbot. Nach alledem ist ersichtlich, dass die zur Realisierung der Ostanbindung<br />

sich als notwendig erweisende Trassenverschiebung nicht nur unter raumordnerischen Gesichtspunkten<br />

vertretbar ist, sondern auch die Grundzüge der Planung nicht berührt. In diesem Zusammenhang ist<br />

auch von Bedeutung, dass sich der mit der Trassenverschiebung verbundene Eingriff in Natur und<br />

Landschaft, wie schon ausgeführt, aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit ergibt und<br />

sich weitgehend kompensieren lässt.<br />

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Planung der Ostanbindung des Flughafens an die<br />

Görlitzer Bahn auf der geänderten Trasse keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.<br />

Die Westanbindung des Flughafens an das Schienennetz im Bereich des Berliner Außenrings hat -<br />

ungeachtet der Frage, welche Bedeutung dieses Kriterium für die Planfeststellung von Eisenbahnlinien<br />

hat - auf jeden Fall eine eigenständige Verkehrsfunktion. Sie ist mit einem Kopfbahnhof auch ohne Ostanbindung<br />

benutzbar.<br />

Der Rechtsschutz potentiell erst von der Trassenführung im nachfolgenden Abschnitt Betroffener wird<br />

durch die Abschnittsbildung nicht erschwert, insbesondere nicht durch die Setzung von Zwangspunkten.<br />

Als Zwangspunkt für die Trassenführung der Ostanbindung könnte zwar der östliche Endpunkt des ersten<br />

Abschnitts bei der Unterführung der BAB 113n angesehen werden. Diese Unterführung ist aber<br />

bereits durch eine entsprechende Autobahnbrücke vorgegeben, die durch den bereits erlassenen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zur BAB 113n festgelegt worden ist. An diesen Zwangspunkt orientierte sich<br />

auch bereits der in diesem Verfahren ursprünglich ausgelegte, die Ostanbindung noch enthaltende<br />

Plan.

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