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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 437 von 1171<br />

Zahlreiche Einwender befürchten, dass den Flughafen Berlin-Schönefeld anfliegende Luftfahrzeuge<br />

einer besonderen Gefährdung durch großräumige, überregionale Vogelzüge ausgesetzt seien. Im Gutachten<br />

zur Bewertung des potentiellen Vogelschlagrisikos sei dieses Problem nicht ausreichend behandelt<br />

worden. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind die Befürchtungen der Einwender unbegründet.<br />

Großräumige Vogelzüge im Frühjahr und Herbst stellen kein für den Standort Schönefeld spezifisches<br />

Problem dar. Wie im Gutachten zur Bewertung des potentiellen Vogelschlagrisikos ausführlich<br />

dargelegt, wurden bezüglich des großräumigen Vogelzugs im Raum Berlin seit 1978 verschiedene Radar-Vogelzug-Beobachtungen<br />

durchgeführt, um die potentiellen Risiken zu ermitteln. Durch das seitens<br />

der Planfeststellungsbehörde für den ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld angeordnete radargestützte<br />

Monitoring von Vogelzügen können großräumige Vogelzüge erfasst und frühzeitig entsprechende<br />

Warnungen erstellt werden.<br />

7.1.5.4 Benachbarte Flugplätze<br />

Der beantragte Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist unter dem Gesichtspunkt einer<br />

sicheren Durchführung des Luftverkehrs mit dem Flugbetrieb auf den benachbarten Flugplätzen, insbesondere<br />

dem Betrieb auf dem Verkehrslandeplatz Schönhagen und dem Sonderlandeplatz Friedersdorf,<br />

vereinbar.<br />

Seitens einzelner Einwender wurde vorgetragen, dass durch den beantragten Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld die Luftsportaktivitäten auf benachbarten Landeplätzen derart behindert<br />

werden, dass eine Ausübung des Luftsportes an diesen Landeplätzen zukünftig nahezu unmöglich sei.<br />

Insbesondere der Sonderlandeplatz Friedersdorf sieht sich dadurch in seiner Existenz gefährdet. Aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde ist nicht auszuschließen, dass die Realisierung des beantragten<br />

Ausbauvorhabens aufgrund von notwendigen Änderungen der Luftraumstruktur an benachbarten Landeplätzen<br />

zu Einschränkungen führen wird, die über die bereits aus dem derzeitigen Betrieb des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld resultierenden Restriktionen hinausgehen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist allerdings nicht zu befürchten, dass die im Zusammenhang<br />

mit dem Ausbauvorhaben erforderlichen Änderungen der Luftraumstruktur einen Flugbetrieb und eine<br />

Ausübung des Luftsports an den benachbarten Landeplätzen gänzlich unmöglich machen. Darüber<br />

hinaus finden sich im Land Brandenburg zahlreiche Landeplätze, die durch das beantragte Ausbauvorhaben<br />

nicht tangiert werden und eine weitgehend ungehinderte Ausübung des Luftsports ermöglichen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde wäre es den Betroffenen durchaus zuzumuten, Ihre Luftsportaktivitäten<br />

ggf. an einen dieser Standorte zu verlegen. Ein Rechtsanspruch, der den Flugbetrieb und die<br />

Ausübung des Luftsportes an einem bestimmten Landeplatz dauerhaft vor Veränderungen der Luftraumstruktur<br />

schützt, besteht nicht.<br />

Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des beantragten Ausbauvorhabens<br />

werden die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof geschlossen. Dies wird dazu führen,<br />

dass insbesondere im Luftraum nördlich von Berlin die derzeit bestehenden Einschränkungen für den<br />

Flugbetrieb nach Sichtflugregeln deutlich reduziert werden. Die mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld verbundenen Einschränkungen im Luftraum südlich von Berlin dürften damit<br />

weitgehend kompensiert werden.<br />

Gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld haben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die Belange des Luftsports, sofern sie<br />

von dem beantragten Ausbauvorhaben überhaupt betroffen sind, zurückzustehen.

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