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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 984 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

stimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, nämlich<br />

eine gesetzliche Ausgestaltung der Sozialverträglichkeit im Sinne eines Ausgleichs öffentlicher und<br />

privater Belange, der vom Gesetzgeber nur in gewisser Weise vorstrukturiert worden ist [BVerwG vom<br />

05.10.1990, NVwZ-RR 1991, 129 (133)]. Eine lärmbedingte Minderung des Verkehrswertes eines<br />

Grundstücks ist gerade nicht identisch mit der Höhe der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leistenden<br />

Entschädigung, auch wenn sie als Bemessungsfaktor ein wichtiges Indiz für Schwere und Nachhaltigkeit<br />

der Beeinträchtigung darstellt. Eine ausschließlich wirtschaftliche Betrachtungsweise, die im Wege<br />

des sogenannten Vorteilsausgleiches die vorhabenbedingte Wertsteigerung des Grundstücks gegen<br />

die lärmbedingte Wertminderung aufrechnet, ist mit § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfGBbg nicht vereinbar [BVerwG vom 29.01.1991, 87, 332 (380)].<br />

Darüber hinaus schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 14<br />

Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen eine Beeinträchtigung der optimalen wirtschaftlichen Verwertung<br />

von Eigentum durch staatliche Maßnahmen. Bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten<br />

werden durch Art. 14 GG ohnehin nicht geschützt (st. Rsprg., vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand<br />

Febr. 2003, Art. 14 Rn 55 m. w. N.). Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich<br />

bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums auszunutzen. Eine Minderung der Rentabilität<br />

ist hinzunehmen [BVerfG vom 23.04.1974, 37, 132 (142); BVerfG vom 04.02.1975, 38, 348 (371);<br />

BVerfG vom 19.03.1975, 39, 210 (237)]. Das Grundeigentum ist kein jede mögliche und wirtschaftlich<br />

vernünftige Nutzung umfassendes Recht. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums<br />

lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem<br />

Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen [BVerfG vom 15.07.1981, 58, 300<br />

(334); BVerfG vom 04.12.1985, 71, 230 (253); BVerfG vom 09.10.1991, 84, 382 (384)]<br />

Selbst wenn die Wertminderung einem staatlichen Verhalten ursächlich zugerechnet werden kann, ist<br />

es nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geboten, dass sie ausgeglichen werden muss. Artikel<br />

14 Abs. 1 Grundgesetz schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit, noch bietet er eine<br />

Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können [vgl.<br />

BVerwG vom 24.05.1996, NJW 1997, 142 (143)]. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass staatliche<br />

Maßnahmen, die auf der Seite privater Betroffener mit Grundstückswertminderungen verbunden sind,<br />

unterbleiben müssen. Der Gesetzgeber verhält sich verfassungsgemäß auch dann, wenn er an enttäuschte<br />

wirtschaftliche Erwartungen keine Rechtsfolgen knüpft. Er muss nicht vorsehen, dass jede<br />

durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Hat eine Planung, die den<br />

Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, Wertminderungen<br />

zur Folge, so hat dies der Betroffene als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen<br />

(BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556 (557)).<br />

Die bereits eingetretenen und erwarteten Grundstückswertminderungen sind durch das Ausbauvorhaben<br />

gerechtfertigt. Die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen die privaten Interessen der Grundstückseigentümer<br />

(vgl. Abschnitt C.II.2 „Planrechtfertigung“, ab Seite 327). Eine Wertminderung in der<br />

Größenordnung von 15 % ist demnach als Folge der Flughafenplanung hinzunehmen. Sie ist kein entschädigungspflichtiger<br />

Eingriff in das Grundeigentum. Sie bewegt sich im Rahmen der marktüblichen<br />

Schwankung der Bewertung eines Grundstückes, insbesondere bei einem allgemein sinkenden Preisniveau.<br />

Es ist außerdem nicht absehbar, ob die Minderung in Zukunft durch positive Effekte des Flughafenbetriebes<br />

auf die Wertentwicklung von Immobilien, auch durch die Verwertung von Immobilien zu<br />

anderen Zwecken als Wohnen, ausgeglichen wird. Für den Fall der Vermietung von Grundeigentum hat<br />

das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Eigentümer als Vermieter ebenso wenig einen<br />

Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die größtmögliche Rendite zu ziehen, wie er bei jedwedem<br />

wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung hat [BVerfG vom 09.10.1991 84, 382 (385)]. Die

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