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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 850 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

tungsziele oder den daraus abzuleitenden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen offensichtlich auszuschließen.<br />

Für das FFH-Vorschlagsgebiet „Glasowbachniederung“ sind dagegen beeinträchtigende Auswirkungen<br />

im Wesentlichen verursacht durch die Einleitung von Niederschlagswasser und gehobenem Grundwasser,<br />

die baubedingte Grundwasserabsenkung sowie die Baumaßnahmen an Gewässern und die Flächeninanspruchnahme<br />

nicht auszuschließen. Auch das FFH-Vorschlagsgebiet „Brunnluch“ ist potenziell<br />

von baubedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Träger des Vorhabens haben daher für<br />

diese Brandenburger Gebiete entsprechend § 26 d Abs. 1 BbgNatSchG FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen<br />

vorgelegt.<br />

15.2.2.3.2 Gemeldete/zur Meldung vorgesehene Vogelschutz- und IBA-Gebiete<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde lässt sich hinsichtlich des als Vogelschutzgebiet gemeldeten<br />

Gebiets „Müggelspree“, der zur Meldung als Vogelschutzgebiet geplanten „Nuthe-Nieplitz-<br />

Niederung“ und auch hinsichtlich des IBA-Gebiets „Rangsdorfer See/Prierowsee“ offensichtlich ausschließen,<br />

dass von dem Vorhaben Belästigungen ausgehen, die sich nach dem Maßstab des Art. 4<br />

Abs. 4 VRL auf die Zielsetzungen des Art. 4 VRL erheblich auswirken können. Die zu erwartenden<br />

Auswirkungen des Flugbetriebs sind nach Art und Maß vielmehr so geringfügig, dass sie im Hinblick auf<br />

den Schutzzweck und die Erhaltungsziele der Gebiete nicht ins Gewicht fallen. Die Gefahr einer Verringerung<br />

der Anzahl von Vögeln ist nicht zu erkennen, es gehen keine Brut-, Nist oder Nahrungsreviere<br />

für die geschützten Vogelarten verloren (vgl. BVerwG, Urt.v. 01.04.2004, 4 C 2.03).<br />

Einer Prüfung und Entscheidung darüber, ob es sich bei den genannten Gebieten um „erklärte“ Vogelschutzgebiete<br />

handelt, bei denen gemäß Art. 7 FFH-RL das Schutzregime des Art. 6 Abs. 2-4 FFH-RL<br />

anzuwenden wäre, bedarf es daher nicht.<br />

In den genannten Gebieten werden keine Flächen in Anspruch genommen. Fraglich war daher nur, ob<br />

vorhabensbedingte Belästigungen, die sich auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele der Gebiete<br />

erheblich auswirken können, offensichtlich auszuschließen sind. Daher wurden die Auswirkungen durch<br />

Überflug und Fluglärm auf die als besonders empfindlich zu wertende Tiergruppe der Vögel untersucht.<br />

1) Wirkfaktor Fluglärm<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind erhebliche Belästigungen durch Fluglärm offensichtlich<br />

auszuschließen.<br />

Keine Übertragbarkeit der Eckwerte für Dauerschallpegel<br />

Teile der Gebiete „Müggelspree“ und des Gebiets „Nuthe-Nieplitz-Niederung“ liegen innerhalb der<br />

47 dB(A) Isophone. Nach den Darstellungen von Reck et al. (2001) wäre bei Eckwerten von 47 bis<br />

54 dB(A) Dauerschallpegel bereits eine Minderung der Lebensraumeignung für Vögel um 10 bis 40<br />

% anzunehmen. 241<br />

241 Angewandte Landschaftsökologie, Heft 44, “Lärm und Landschaft“, Hrsg. Bundesamt für Naturschutz

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