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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 886 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

und zum Schutz vor den Gefahren des Luftverkehrs erforderlich sind. Das trifft für die hier in Rede stehenden<br />

Einrichtungen und Anlagen nicht zu.<br />

Sollten im Rahmen späterer baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren<br />

hinsichtlich der Abfallsammelräume und der Zentraleinrichtung, der dort zu stationierenden Einrichtungen<br />

sowie der Transporteinrichtungen und –wege Fragen entstehen, die einen flugbetrieblichen Zusammenhang<br />

aufweisen, so ist durch die Beteiligung der Luftfahrtbehörde als der zuständigen Fachbehörde<br />

die Einbringung von Sicherheitsanforderungen aus flugbetrieblicher Sicht gewährleistet.<br />

Gegen die mit den Planfeststellungsunterlagen vorgelegten Abfallkonzepte bestehen aus flugbetrieblicher<br />

Sicht grundsätzlich keine Bedenken.<br />

17.2 Auflagen und Hinweise für die Bauphase<br />

Um eine ordnungsgemäße Planung der Entsorgungsträger für besonders überwachungsbedürftige Abfälle<br />

während der Bauphase zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass ihnen mit einem gewissen zeitlichen<br />

Vorlauf Prognosen zu Abfallmengen und -arten übermittelt werden. Um dies sicherzustellen, ergeht<br />

die Auflage im Abschnitt Bauphase „Prognose hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger<br />

Abfälle“.<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sind verschiedentlich Forderungen aufgestellt worden, die dahin<br />

gehen, bestimmte abfallrechtliche Vorschriften einzuhalten.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit der Lagerung und Entsorgung von Abfällen einschlägigen Vorschriften<br />

sind von den Trägern des Vorhabens einzuhalten.<br />

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Hinweise zum Thema Abfall in Bezug auf die Bauphase<br />

zu beachten.<br />

17.3 Auflagen und Hinweise für die Betriebsphase<br />

Um eine ordnungsgemäße Planung der Entsorgungsträger für besonders überwachungsbedürftige und<br />

sonstige Abfälle während der Betriebsphase zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass ihnen mit einem<br />

gewissen zeitlichen Vorlauf Prognosen zu Abfallmengen und -arten übermittelt werden. Um dies sicherzustellen,<br />

ergehen die Auflagen „Prognose hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“<br />

und „Prognose hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung“.<br />

Auch hinsichtlich der Betriebsphase sind im Rahmen des Anhörungsverfahrens Forderungen aufgestellt<br />

worden, die darauf abzielen, abfallrechtliche Vorschriften einzuhalten.<br />

Im laufenden Betrieb des Flughafens sind sämtliche im Zusammenhang mit der Lagerung und Entsorgung<br />

von Abfällen einschlägigen Vorschriften von den Trägern des Vorhabens einzuhalten.<br />

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Hinweise zum Thema Abfall in Bezug auf die Betriebsphase<br />

zu beachten.<br />

In privaten Einwendungen wurde unter anderem gefordert, Einsatzgebote für wiederverwertbare Ess-<br />

und Trinkgeschirre aufzuerlegen, sowie den Verkauf von Getränkedosen zu untersagen. Auch eine<br />

Selbstverpflichtung des Betreibers zur bestmöglichen Müllvermeidung wurde gefordert.

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