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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1061 von 1171<br />

Eine Grundstücksentwicklungsgesellschaft macht geltend, die Verkäufe des Wohnbaulandes im Bereich<br />

der Entwicklungsmaßnahme „Vogelsdorfer Straße“ gingen stetig zurück. Sofern dieser Rückgang<br />

anhalte, müsse davon ausgegangen werden, dass der bisherige Wirtschaftsplan, der von einem<br />

kostendeckenden Abschluss im Jahr 2005 ausgehe, nicht eingehalten werden könne, was bedeuten<br />

würde, dass die Entwicklungsmaßnahme nur mit einer hohen Kostenbeteiligung der Gemeinde<br />

erfolgreich abgeschlossen werden könne.<br />

5) Kundenverlust in sonstigen Bereichen<br />

Ein Einwender, der eine KfZ-Werkstatt besitzt, befürchtet durch veränderte Straßenführung im Zuge<br />

des Flughafenausbaus finanzielle Einbußen.<br />

Eine Werbeagentur fürchtet, dass der Wachstumsraum Königs Wusterhausen von Berlin abgeschnitten<br />

und damit für Ansiedlungsfirmen unattraktiv werde. Damit sei die Grundlage der gerade<br />

gegründeten Werbeagentur in Gefahr.<br />

Eine Lehranstalt für Gartenbau fürchtet, wirtschaftliche Einbußen könnten sich daraus ergeben,<br />

dass die Einrichtung, die in der Vergangenheit von ca. 2.000 Teilnehmern jährlich besucht worden<br />

sei, infolge von Kommunikationsstörungen durch Verlärmung nur beschränkt nutzbar sei.<br />

Ein Architekturbüro wendet ein, es habe im Vertrauen auf das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens<br />

„BBI“ in Zeuthen ein ökologisch orientiertes Musterhaus gebaut, das mögliche Bauherren am<br />

realisierten Beispiel überzeugen soll. Diese Idee werde durch den Flughafenausbau ihres wesentlichen<br />

Inhalts beraubt und sei nicht mehr tragfähig.<br />

22.3.2.1.3 Stellungnahme der Träger des Vorhabens zur Befürchtung von Betriebsbeeinträchtigungen<br />

durch Kundenverlust<br />

Die Träger des Vorhabens haben zu der Befürchtung einer Beeinträchtigung von Betrieben bis hin zur<br />

Gefährdung von deren Existenz infolge eines Kundenrückgangs im Wesentlichen wie folgt Stellung<br />

genommen:<br />

Von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werde der Gewerbebetrieb in seiner Sach- und Rechtsgesamtheit, d. h.,<br />

alles was den Betrieb zum Wirken in der Wirtschaft befähige und seinen wirtschaftlichen Wert ausmache,<br />

geschützt. In den Schutzbereich falle nur der Betrieb in seinem konkret vorhandenen Bestand, zu<br />

dem Betriebsgrundstücke und –räume, Waren, sowie Kundenstamm zählen. Nicht erfasst würden dagegen<br />

bloße Gewinnchancen oder Verdienstmöglichkeiten, Erweiterungsabsichten, bestehende Geschäftsbeziehungen,<br />

die Marktstellung, der Schutz vor Konkurrenten, sowie Lagevorteile. Geschützt sei<br />

nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen<br />

Maßnahmen. Es sei also nicht der Erwerb geschützt, sondern ausschließlich das Erworbene.<br />

Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb liege nur vor, wenn dieser nicht im gleichen Umfang und zum gleichen<br />

Zweck wie bisher genutzt werden könne. Dies sei der Fall, wenn die Nutzung oder die Verwertung<br />

des Rechts Beschränkungen unterworfen oder faktisch behindert werde. Das Recht am eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährleiste nicht den Schutz des Erwerbs sondern ausschließlich<br />

den des Erworbenen. Kein Eingriff sei gegeben, wenn der Betrieb zum selben Zweck und im selben<br />

Umfang wie bisher genutzt werden könne.

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