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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 945 von 1171<br />

von Wohngebieten innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung II an die landesplanerischen<br />

Erfordernisse anzupassen.<br />

b) Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Ortszentrum Dreieck“ liegt innerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung II und der Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS<br />

und umfasst ca. 600 Wohneinheiten. Die Weiterführung der Planung wurde 1998 wegen der Planung<br />

von Wohnbauflächen innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung gemäß Z 5<br />

LEP FS a.F. untersagt. Als Ergebnis weiterer Abstimmungen zwischen der Gemeinde und der Landesregierung<br />

wurde durch die Gemeindevertretung Schulzendorf am 25. Juni 2002 die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans „Ortszentrum Schulzendorf“ beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf umfasst<br />

eine Teilfläche des nicht weitergeführten Bebauungsplans „Ortszentrum Dreieck“. Planungsabsicht<br />

ist nach wie vor die Errichtung eines Ortszentrums. Durch Verzicht auf die Festsetzung von<br />

Wohnbauflächen und den Ausschluss weiterer besonders lärmschutzbedürftiger Einrichtungen liegt<br />

nunmehr ein an die Ziele der Raumordnung angepasster Bebauungsplanentwurf „Ortszentrum<br />

Schulzendorf“ vor. Diese Planungsabsicht ist realisierbar.<br />

c) Eine Planungsanzeige zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Eichberg“ bzw. ein Bebauungsplanentwurf<br />

liegen der Landesplanungsbehörde nicht vor. Mit den landesplanerischen Vorgaben<br />

wird im Bereich „Eichberg“ nicht in die Zulässigkeitsregelungen nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB eingegriffen,<br />

so dass auch weitere Wohnungsbauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Ortslage, soweit sie sich einfügen und kein Planungsbedarf hieraus erwächst, innerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung II zulässig sein werden.<br />

d) Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Am Mittenwalder Weg“ liegt innerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung II und der Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS.<br />

Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Geplant war die Errichtung von<br />

38 Wohneinheiten.<br />

e) Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Altdorf“ liegt innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung<br />

II und der Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS. Die Planung ist<br />

an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Geplant war die Errichtung von 30 Wohneinheiten.<br />

Der 1996 genehmigte Bebauungsplan „Waldsiedlung“ bzw. der 1998 durch die Gemeinde in Kraft gesetzte<br />

Bebauungsplan „Ritterschlag/Ritterfleck“ liegen außerhalb der Planungszonen Siedlungsbeschränkung<br />

I und II. Sie können realisiert werden. Der berechtigte Hinweis auf den Umstand, dass beide<br />

Bebauungspläne in der nachrichtlichen Darstellung innerhalb des erweiterten Untersuchungsraumes<br />

irrtümlich nicht als Wohnbauflächen dargestellt wurden, wird zur Kenntnis genommen.<br />

Das Gesamtvorhaben der Träger des Vorhabens wird, im Sinne der Immissionsminimierung, wie sie in<br />

§ 50 BImSchG als Planungsgrundsatz formuliert ist, zu einer erheblichen Verringerung der Gesamtimmission<br />

des Berliner Flughafensystems führen, indem die Standorte Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof<br />

für den allgemeinen Flugverkehr aufgegeben werden. Der Ausbau des vorhandenen Flughafens als Ziel<br />

der Raumordnung ist über den LEP FS abgesichert; bei der Aufstellung dieses Ziels ist auch der in § 50<br />

BImSchG zum Ausdruck gebrachte Planungsgrundsatz berücksichtigt wurde.<br />

Bezüglich der touristischen Entwicklung im Bereich Schulzendorf bzw. der Entwicklung des Regionalparks<br />

ist darauf hinzuweisen, dass 63 % der Gemarkungsfläche der Gemeinde außerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung gemäß LEP FS liegen. Beeinträchtigungen der touristischen Funktionen<br />

werden unter Berücksichtigung der Vorbelastungen nicht schwerwiegend verändert.

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