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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1001 von 1171<br />

gentümer gelten. Die Rechtsstellung des nur auf Zeit obligatorisch Nutzungsberechtigten ist aber erheblich<br />

schwächer als die des Grundeigentümers. 254<br />

Im Fachplanungsrecht werden Grundstücke grundsätzlich durch ihre Eigentümer repräsentiert (Hofmann/Grabherr,<br />

LuftVG, Stand Febr. 1997, § 9, Rn 93). Abwehrrechte lassen sich aber auch aus sonstigen<br />

Rechtspositionen herleiten, die in vergleichbarer Weise wie das Eigentum die Befugnis umfassen,<br />

ein Grundstück zu nutzen. In diesem Fall wären beide Repräsentanten des Grundstücks einfache<br />

Streitgenossen i. S. des § 64 VwGO i. V. m. § 59 ZPO (BVerwG vom 14.05.1992, UPR 1992, 346). Der<br />

Anspruch auf Schutzmaßnahmen bzw. Entschädigung in Geld aus § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfGBbg wegen Lärmbelastung kann aber für ein Grundstück nur einmal geltend<br />

gemacht werden. Dies trifft auch für das dinglich gesicherte Wohnrecht und das Erbbaurecht zu. Die<br />

Ansprüche auf Entschädigung wegen Lärm werden im Abschnitt C.II.10 „Lärm“ geregelt.<br />

Mieter und Pächter haben außerdem eine schuldrechtlich gesicherte Rechtsposition gegenüber dem<br />

Grundstückseigentümer. Sie können ihre Rechte auf Mietminderung (§ 536 BGB) bis hin zum Kündigungsrecht,<br />

wenn die weitere Nutzung der Mietsache aufgrund der Lärmbelastung unzumutbar ist<br />

(§ 569 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Vermieter bzw. Verpächter geltend machen.<br />

Die Erstattung von Umzugskosten für Mieter kommt nur in Betracht, wenn ein Verbleib in der Wohnung<br />

bzw. auf dem Pachtgrundstück aufgrund der hohen Belastung unzumutbar ist. Dabei ist die Wirkung der<br />

Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.<br />

Weitere Ausführungen sind aufgrund der allgemein gehaltenen Einwendungen nicht möglich.<br />

Für Wertverlust von dinglichen Rechten gelten die Ausführungen zum Wertverlust von Grundstückseigentum<br />

entsprechend.<br />

22.2.8 Individuelle Einwendungen von Grundstückseigentümern<br />

Die Belange der Grundstückseigentümer, die unmittelbar grundstücksbezogene Einwendungen erhoben<br />

haben, werden in diesem Kapitel erörtert. Es wird im Einzelfall geprüft, ob das Vorhaben im Rahmen<br />

der Abwägung geeignet ist, das entgegenstehende Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zu überwinden.<br />

Soweit die Einwender gleichzeitig die Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit<br />

der Grundstücksbeeinträchtigung geltend machen, wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.22.3<br />

„Wirtschaftliche Belange“, ab Seite 1025, verwiesen.<br />

Aus Gründen des Datenschutzes wurde in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auf die Wiedergabe der<br />

Namen privater Personen verzichtet, stattdessen wurde zur Identifikation die laufende Nummer des<br />

Grunderwerbsverzeichnisses (GEV) benutzt.<br />

254 Kapsa, B. (2003): Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Enteignungsentschädigung, insbesondere bei Drittrechten,<br />

NVwZ, Heft 12, S. 1423 m. w. N.

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