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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1071 von 1171<br />

22.3.2.2.1 Beeinträchtigungen durch Lärm<br />

Einwender verschiedener Berufssparten befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit bzw.<br />

ihres Betriebes bis hin zur Existenzgefährdung durch die von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung.<br />

Darunter sind auch Freiberufler, die teilweise zu Hause arbeiten. Von einigen Einwendern wird<br />

geltend gemacht, dass ein Umzug des Betriebes wegen des in diesem Fall eventuell. zurückbleibenden<br />

Kundenstamms nicht möglich sei.<br />

Teilweise wird allgemein eingewendet, dass man wegen des zu erwartenden Lärms nicht mehr konzentriert<br />

arbeiten könne. Darüber hinaus würden persönliche und telefonische Kundenberatungs- und Verkaufsgespräche<br />

oder Besprechungen durch den Lärm beeinträchtigt. Infolge von Kommunikationsstörungen<br />

werden wirtschaftliche Einbußen befürchtet.<br />

Eine derartige lärmbedingte Beeinträchtigung der Berufstätigkeit wird u. a. eingewendet von Softwareentwicklern,<br />

einem EDV-Kaufmann, IT-Beratern, Unternehmensberatern, Journalisten, einem Elektroinstallationsbetrieb,<br />

einem Ingenieurbüro, einem Statiker und Tragwerksplaner, einem Kabelmontagebetrieb,<br />

der sich bei Planungs- und Abrechnungsarbeiten beeinträchtigt fühlt, einem Soziologen, einem<br />

Wissenschaftler und Hochschullehrer, einer selbständigen Familientherapeutin, die u. a. Gutachten zu<br />

Hause schreibe, einem Physiotherapeuten, einem Kosmetiksalon, einem Gartenbauingenieur, einem<br />

Rechtsanwalt, einem Tennislehrer, einem Sportler, einer Fotodrogerie, einer selbständigen Autorin,<br />

einem freischaffenden Designer und einem Maler, der sich in seiner künstlerischen Tätigkeit beeinträchtigt<br />

fühlt, sowie von einem Einwender, der Workshops zu Färbetechniken mit Pflanzen im Freien durchführt.<br />

Ein Architekt macht geltend, dass er sich in seiner Kreativität gestört würde. Die Lehranstalt für<br />

Gartenbau und Floristik Großbeeren e. V. macht geltend, das Gelände werde so verlärmt, dass Kommunikationsstörungen<br />

die Einrichtung nur beschränkt nutzbar machten.<br />

Ein Blumenfachgeschäft und ein Gartenbaubetrieb sind der Ansicht, dass Verkaufs- und Beratungsgespräche<br />

insbesondere auch im Freien gestört und das Kundenverhalten beeinflusst würde.<br />

Eine Meditationsschule sieht sich beim Bau der Mahlower Schleife vor dem Grundstück erheblich beeinträchtigt.<br />

Eine andere Meditationsschule und eine freiberufliche Sprecherzieherin machen geltend, für<br />

die durchzuführenden Übungen Ruhe zu brauchen.<br />

Auch eine Yogalehrerin macht geltend, in einem verlärmten Raum könnten sich gestresste oder kranke<br />

Menschen nicht entspannen und fordert deshalb eine Umsiedlung.<br />

Ein Sachverständiger für Sicherheits- und Bahnbetriebstechniken betreibt auf seinem Grundstück zeitweise<br />

elektro- und lichtempfindliche Versuchseinrichtungen, deren Störung und Behinderung durch<br />

Lärm und Schmutz er befürchtet. Er fordert die kostenlose Nutzung eines äquivalenten abgeschlossenen<br />

Freigeländes.<br />

Gaststätten - teilweise mit Freisitz - und Vermieter von Ferienunterkünften und sonstigem Wohnraum<br />

fürchten, dass ihr Betrieb durch Lärm beeinträchtigt wird.<br />

Eine Pädagogin macht geltend, sie könne bei verstärktem Überflug keinen Gitarrenunterricht mehr erteilen;<br />

aufgrund ihres sehr krankheitsanfälligen Kindes könne sie keiner geregelten Arbeit nachgehen.<br />

Infolge von Lärmeinwirkungen befürchtet ein Einwender eine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes,<br />

dass es ihm nicht mehr möglich sein werde, seine Firma zu führen. Ein anderer

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