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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1022 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00771<br />

Die Eigentümer tragen u. a. vor, dass sich auf ihrem Grundstück ihr Firmensitz mit Büro, Lagerplatz,<br />

Material- und Werkzeugdepot befinde, das sie von den Kosten her nirgendwo anders unterbringen<br />

könnten. Sie hätten 70 Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze vernichtet würden.<br />

Das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 215 (2.484 m²) ist zu 372 m² (= 15 %) zum<br />

Erwerb vorgesehen für die Errichtung des Haupteinflugzeichens am westlichen Ende der südlichen<br />

Start- und Landebahn. Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben überwiegt das Interesse der<br />

Eigentümer an der Nutzung der Grundstücke. Der Standort des Haupteinflugzeichens, der in das hintere<br />

Ende des Grundstücks hineinragt, kann nicht verändert werden, da er sich zwingend aus der Bahnkonfiguration<br />

ergibt (vgl. Abschnitt C.II.7 „Flughafenausbau“, ab Seite 404). Für die neue Start- und<br />

Landebahn wird ein komplettes Instrumentenlandesystem (ILS) neu errichtet. Die ILS-Anlage dient dem<br />

Landeanflug nach Instrumenten und besteht aus einem Landekurssender, einem Gleitwegsender, einem<br />

Voreinflug- und einem Haupteinflugzeichen (vgl. Übersichtslageplan I 5-3). Die Anlagen werden<br />

entsprechend den Planungswerten nach den Aufstellungsrichtlinien der DFS positioniert. Das Haupteinflugzeichen<br />

muss sich ca. 1.050 m vor der Landeschwelle auf der verlängerten Bahnachse befinden.<br />

Für den zuverlässigen Betrieb der ILS ist es erforderlich Störungen von den Sendeanlagen fernzuhalten,<br />

deshalb sind die Schutzzonen um das Haupteinflugzeichen erforderlich.<br />

Aus der Einwendung ist nicht erkennbar, ob der Betrieb der Eigentümer auf dem Grundstück aufgrund<br />

des Verlustes von 15 % der Gesamtfläche unmöglich werden wird. Sollte dies der Fall sein, können sich<br />

die Eigentümer mit den Trägern des Vorhabens einvernehmlich über den Kauf des gesamten Grundstücks<br />

und die Entschädigung für Betriebsverluste oder einen Umzug des Betriebes einigen. Im Falle<br />

der Nichteinigung entscheidet die Enteignungsbehörde nicht nur über die Entschädigung für den durch<br />

die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust, sondern auch über andere durch die Enteignung eintretenden<br />

Vermögensnachteile (§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 EntGBbg).<br />

Eigentümerinnen mit der GEV-Nr. 00864<br />

Die Eigentümerinnen machen u. a. geltend, dass sie auf ihren Grundstücken in Selchow ein Bürohaus<br />

errichtet hätten, dass nicht mehr zu vermieten sei, da das Grundstück unmittelbar an das geplante<br />

Flughafengelände grenze. Sie fordern Absiedlung und vollständige Entschädigung für den Grundstückskaufpreis<br />

sowie die Bau- und Finanzierungskosten. In der Einzelerörterung im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />

haben sie weiter vorgetragen, dass die straßenseitige Erschließung nicht gesichert<br />

sei.<br />

Die nebeneinander liegenden Grundstücke Gemarkung Selchow, Flur 3, Flurstück 81 (1.131 m²) und<br />

Flurstück 120 (2.243 m²) werden nach der Planänderung Nr. 04 nicht mehr für das Vorhaben in Anspruch<br />

genommen. Zugleich wird die bestehende Auffahrt an die Straße angeschlossen.<br />

Zu dem Vortrag der Einwenderinnen, dass das Grundstück mit seiner Bebauung nicht mehr zu verwerten<br />

sei, ist zu sagen, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten durch Art. 14 GG<br />

nicht geschützt sind (vgl. die Ausführungen zu Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190). Außerdem liegt das<br />

Grundstück sehr verkehrsgünstig an der westlichen Zufahrt zum Flughafengelände, so dass es ab Inbetriebnahme<br />

des Flughafens durchaus wirtschaftlich verwertbar sein kann.

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