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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 111 von 1171<br />

6 Auflagen zur Luftreinhaltung<br />

6.1 Überwachung der Luftgüte auf dem Flughafen<br />

Spätestens mit Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn 07R/25L ist im Flughafenbereich eine<br />

Messstelle zur Erfassung der Immissionen zu errichten und dauerhaft zu betreiben. Der Standort ist in<br />

Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde festzulegen. Das Messprogramm muss die kontinuierliche<br />

Erfassung der Komponenten Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2) sowie Stickstoffmonoxid<br />

(NO) zur Ermittlung von NOx und die diskontinuierliche Erfassung der Komponenten Benzol als Leitkomponente<br />

der BTEX sowie PM10, Benz(a)pyren als Leitsubstanz der Polyzyklischen Aromatischen<br />

Kohlenwasserstoffe (PAH) und Ruß ermöglichen. Die Messverfahren und die Ergebnisdarstellung müssen<br />

den einschlägigen Richtlinien genügen und sind mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen.<br />

Die Ergebnisse der Messungen sind mindestens jährlich der Planfeststellungsbehörde schriftlich zu<br />

übergeben.<br />

6.2 Schutz vor Luftschadstoffen<br />

Sobald die Gesamtzahl der Flugbewegungen 300.000 pro Jahr in drei aufeinander folgenden Jahren<br />

überschreitet, ist eine mobile Messeinrichtung vorzuhalten, mit der zeitlich befristete Messungen an<br />

Belastungsschwerpunkten in der Umgebung des Flughafens in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden<br />

auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde durchzuführen sind. Die mobile Messeinrichtung<br />

soll die gleichen Komponenten wie die stationäre Messstelle erfassen. Der Planfeststellungsbehörde<br />

und den zuständigen Fachbehörden sind die Ergebnisse der Messungen schriftlich zu übergeben.<br />

7 Auflagen zur Vermeidung und Minderung sonstiger Auswirkungen<br />

7.1 Schienenerschütterungen<br />

Innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme des Streckenabschnitts der Schienenanbindung<br />

haben die Träger des Vorhabens eine Nachmessung der Erschütterungssituation an den Gebäuden der<br />

Grundstücke Am Busch 3 bis 6 und 9, Ebereschenweg 29 und 30 in Kienberg sowie Dorfstraße 13 und<br />

15 in Selchow vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der Planfeststellungsbehörde und dem Eisenbahn-<br />

Bundesamt unaufgefordert vorzulegen. Ergeben die Nachmessungen eine Überschreitung der Anhaltswerte<br />

der Tabelle 1 der DIN 4150 Teil 2, so haben die Betroffenen Ansprüche auf erschütterungsmindernde<br />

Maßnahmen. Die Träger des Vorhabens sind in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten<br />

eine Planung zur Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens zwecks Festsetzung<br />

von Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde behält sich die Anordnung weiterer Schutzvorkehrungen vor.<br />

7.2 Gerüche<br />

In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden ist die tatsächliche Geruchsbelastung durch das<br />

Vorhaben in der Ortslage Waßmannsdorf durch Rasterbegehungen gemäß der Richtlinie VDI 3940 zu<br />

ermitteln und gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Brandenburg auszuwerten.<br />

Der Einfluss des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu ermitteln, dazu ist eine Begehung<br />

vor Inbetriebnahme und eine Begehung nach Erreichen der im Endausbauszenario 20XX beschriebenen<br />

mittleren Gesamtflugbewegungszahl von 340.000 pro Jahr durchzuführen. Die Art der

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