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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 422 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

samtlänge von ca. 4.100 m auf. Unter Ansatz einer durchschnittlichen Flugzeugbreite inklusive Sicherheitsflächen<br />

und Flächen für Betriebsstraßen sind je nach Belegungsbild zwischen 60 und 75 Abstellpositionen<br />

gebäudenah zu verwirklichen. Dies ermöglicht bei einer typischen Spitzenstunde mit ca. 83<br />

Bewegungen, dass mindestens 75 % der Flugzeuge gebäudenah bzw. über Fluggastbrücken abgefertigt<br />

werden können.<br />

7.1.4.6 Luftfahrzeugwartung<br />

Größe und erforderliche Kapazität der Flugzeugwartungseinrichtungen werden insbesondere bestimmt<br />

von der Flottenzusammensetzung und dem Nutzungsgrad sowie von der Routenstruktur der Luftverkehrsgesellschaften,<br />

die den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld anfliegen.<br />

Die für die Luftfahrzeuginstandhaltung erforderlichen Flächen sind ausreichend dimensioniert, um<br />

Triebwerkswartung und -reparaturen einschließlich Triebwerkswechsel sowie Wartungsarbeiten von der<br />

standardmäßigen Vorflugkontrolle bis hin zu umfangreichen Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen<br />

zu ermöglichen. Darüber hinaus sind die notwendigen Flächen für die Ersatzteillagerung und Spezialwerkstätten<br />

sowie für Verwaltungseinrichtungen und Sozialräume vorhanden.<br />

Für den routinemäßigen Probelauf der Triebwerke nach der Triebwerksinstandhaltung und einem Triebwerkswechsel<br />

ist eine entsprechende Fläche für Triebwerksprobeläufe von den Trägern des Vorhabens<br />

vorgesehen. Sie befindet sich südlich des mittleren Riegels der Passagierabfertigungsanlagen.<br />

7.1.5 Sicherheit des Luftverkehrs<br />

Das beantragte Vorhaben zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist mit den Belangen<br />

der Flugsicherheit vereinbar.<br />

Es liegen keine Tatsachen vor und es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass durch den Ausbau<br />

die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass von jedem Flughafen mit einem Flugbetrieb, wie er zukünftig am<br />

ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld durchgeführt werden soll, ein gegenüber der „Nullvariante“,<br />

d. h. dem Zustand ohne Flughafen, erhöhtes Risiko ausgeht. Dieses erhöhte Risiko kann jedoch nicht<br />

dazu führen, dass daraus ohne weiteres auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

zu schließen ist, da ansonsten § 6 LuftVG immer ins Leere gehen müssten, weil ein Flughafen von<br />

vornherein nicht genehmigt werden dürfte.<br />

Maßstab für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann<br />

daher nur eine umfassende, alle Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs und der Notfallvorsorge einbeziehende<br />

sowie den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechende Planung mit abwägbaren<br />

Risiken sein. Die genannten Voraussetzungen sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

erfüllt. Zudem bestehen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Zweifel daran, dass der Flughafenunternehmer<br />

in der Lage ist, den Flughafen in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß<br />

zu betreiben.<br />

Davon abgesehen müssten weltweit alle Flugplätze ,die in unmittelbarer Nachbarschaft zu besiedeltem<br />

Gebiet liegen, als gefährlich eingestuft und geschlossen werden, wenn ein derartiges aus dem ordnungsgemäßen<br />

Flugbetrieb resultierendes Unfallrisiko bereits als unmittelbare Gefährdung der benachbarten<br />

Siedlungsgebiete angesehen werden müsste. Eine solche Betrachtungsweise wäre aus Sicht

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