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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 411 von 1171<br />

ten im Norden überlegen. Nähere Einzelheiten sind dem Abschnitt C.II.7.3 „Hochbauanlagen und innere<br />

Verkehrserschließung“, ab Seite 448, zu entnehmen.<br />

Es zeigt sich, dass die Entwicklung der Passagierabfertigung und der gesamten Flughafeninfrastruktur<br />

auf den Flächen zwischen den beiden Start- und Landebahnen bezogen auf das Gesamtsystem den<br />

Anforderungen eines modernen Flughafens am besten gerecht wird.<br />

7.1.2.2 Topographie/Hindernisfreiheit<br />

Die Anforderungen an die Hindernisfreiheit ergeben sich aus den Vorschriften des ICAO-Anhangs 14<br />

und den daraus abgeleiteten Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

(BMVBW) über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb.<br />

Zielsetzung bei der Auswahl einer bevorzugten Lagevariante für die neue südliche Start- und Landebahn<br />

war es, die zur Realisierung der Hindernisfreiheit ggf. notwendigen Eingriffe in Topographie und<br />

Natur wie Bodenabtrag, Waldrodung und Aufwuchsbeschränkungen soweit wie möglich zu minimieren.<br />

Bei einer Verschiebung der neuen südlichen Start- und Landebahn in Richtung Westen erfolgt ab einem<br />

Versatz von 1.150 m eine Durchdringung der in den Richtlinien des BMVBW festgelegten Hindernisfreiflächen<br />

durch die Groß Kienitzer Berge. Für rechnerisch ermittelte Abtragungsmengen bis ca. 10.000<br />

m³ beträgt die Durchdringung der Hindernisfreiflächen mit dem digitalen Geländemodell der Groß Kienitzer<br />

Berge weniger als ein bis zwei m. Zudem besteht durch Höherlegung des westlichen Bahnendes<br />

die Möglichkeit, eine Durchdringung zu vermeiden. Eine theoretische Abtragungsmenge von 10.000 m³<br />

kann deshalb als Grenzwert dafür genommen werden, dass gerade noch kein tatsächlicher Abtrag erforderlich<br />

ist.<br />

Ein theoretischer Bodenabtrag von ca. 10.000 m³ ergibt sich für einen westlichen Versatz der südlichen<br />

Start- und Landebahn von etwa 1.250 m gegenüber der nördlichen Bahn. Eine weitere Vergrößerung<br />

des Versatzes würde zu einem exponentiellen Anstieg des abzutragenden Volumens und damit zu einem<br />

schweren Eingriffs in die Topographie der Groß Kienitzer Berge führen.<br />

Die von den Trägern des Vorhabens für die Hochbauten beantragten Bauhöhen konnten aufgrund der<br />

Stellungnahmen der Flugsicherung, mit der Einschränkung zugelassen werden, dass im jeweiligen<br />

nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 12 ff<br />

LuftVG einzuholen ist.<br />

7.1.2.3 Bauschutzbereich<br />

Der Bauschutzbereich wird durch § 12 Abs. 1 LuftVG und den planfestgestellten Flughafenbezugspunkt<br />

definiert. Der Bauschutzbereich wird im Anschluss an die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG im Ergebnis<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zu erteilende Änderungsgenehmigung in ortsüblicher Weise bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Eigentümer von Grundstücken und andere Berechtigte haben gemäß § 16 LuftVG zu dulden, dass<br />

Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse, welche die nach den §§ 12 bis 15 LuftVG zulässige Höhe<br />

überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Dazu gehört insbesondere der Bewuchs betroffener<br />

Grundstücke. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs ist den Betroffenen nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde der durch die Duldungspflicht begründete Eingriff in das Eigentum zuzumuten.<br />

Sofern den Betroffenen aus der Hindernisbeseitigung ein Vermögensnachteil entsteht, regelt sich

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