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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 983 von 1171<br />

fens sind zusätzliche Nachfrageeffekte am Wohnimmobilienmarkt nicht auszuschließen, welche die<br />

lärmbedingten Minderungen überlagern oder kompensieren können.<br />

- Eine statistisch gesicherte Korrelation zwischen Fluglärmbelastungen und Bodenwertniveau konnte<br />

aufgrund der mangelnden Quantität und Qualität des verfügbaren Datenmaterials nicht ermittelt<br />

werden. Eine Prognose für den Standort Schönefeld konnte deshalb nicht erfolgen.<br />

- Fluglärm wirkt tendenziell wertmindernd auf Wohnimmobilien. Um die Vergleichbarkeit der<br />

Grundstücke zu gewährleisten und weil davon auszugehen ist, dass sich eine Minderung wegen<br />

Fluglärms bereits im Bodenwert ausdrückt, sowie aus Gründen der Praktikabilität, wurden die Bodenwerte<br />

und Verkehrswerte unbebauter Grundstücke untersucht.<br />

- Wegen Überlagerung einzelner Faktoren gibt es aber kein einheitliches Bild, so dass differenzierte<br />

Aussagen nicht möglich sind. Es ist zu vermuten, dass der Wertminderungsfaktor mit stärkerer<br />

Lärmbelastung zunimmt.<br />

Aufgrund der vorstehend zusammengefassten Untersuchung durch IboMa konnte lediglich mit einiger<br />

Sicherheit festgestellt werden, dass die Bodenwerte in einigen brandenburgischen Gemeinden, die sich<br />

in der Nähe des Flughafens befinden, um durchschnittlich ca. 15 % gefallen sind. Ursache ist nach Ansicht<br />

der Gutachter der befürchtete Fluglärm und damit letztlich das Ausbauvorhaben. Die Lage der<br />

Grundstücke in den jeweiligen Lärmkonturen spielte bei der Preisbildung erstaunlicherweise keine Rolle.<br />

Diese Preisminderungen beruhen also auf generellen, unklaren Befürchtungen bezüglich der zukünftigen<br />

Lärmbelastung. Die Preisbildung für ein Grundstück erfolgt immer aufgrund eines Bündels von<br />

Motiven, sowohl auf der Seite des Käufers als auch auf der Seite des Verkäufers, wobei neben Umweltbedingungen<br />

wie der Lärmbelastung auch die konkreten Vor- und Nachteile des Grundstücks selbst<br />

und die persönlichen Umstände der Beteiligten eine große Rolle spielen. Hinzu kommt die allgemeine<br />

Situation des Grundstücksmarktes, der in Brandenburg von generell fallenden Grundstückspreisen,<br />

nicht nur in der Umgebung des Flughafens, gekennzeichnet ist. Die Befürchtung zukünftigen Fluglärms<br />

ist demnach ein Faktor bei der Preisbildung, dessen Auswirkung im Einzelfall kaum zu bemessen ist.<br />

Bezüglich der zukünftigen Wertentwicklung von Wohnimmobilien in der Umgebung des Flughafens<br />

konnte aufgrund der Erfahrungen an anderen Flughäfen keine gesicherte Prognose abgegeben werden.<br />

Es wurde lediglich eine tendenzielle wertmindernde Wirkung von Fluglärm vermutet. Inwieweit diese<br />

Wirkung von positiven Auswirkungen des Flughafens auf die Wertentwicklung gemildert oder ausgeglichen<br />

werden kann, konnte nicht festgestellt werden.<br />

Wenn man aufgrund des Gutachtens davon ausgeht, dass sowohl der befürchtete als auch der tatsächliche<br />

Fluglärm zu einer gewissen Wertminderung von Wohnimmobilien in der Nähe des Flughafens in<br />

einer Größenordnung von maximal ca. 15 % führt, bedeutet dies nicht, dass diese Wertminderung ausgeglichen<br />

werden muss.<br />

Für Wertverluste im allgemeinen wird nach der bisherigen Rechtsprechung kein Ausgleich gewährt.<br />

Die Beeinträchtigung eines Grundstückes durch Lärm wird durch die Entschädigung nach § 9 Abs. 2<br />

LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ausgeglichen. Die Höhe der Entschädigung ist nicht mit<br />

der lärmbedingten Wertminderung des Grundstücks gleichzusetzen. Die Vorschriften eröffnen keinen<br />

Anspruch auf Ausgleich aller Vermögensnachteile, die durch ein Planungsverfahren ausgelöst werden<br />

[BVerwG vom 24.05.1996, NJW 1997, 142 (143)]. Die durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg bestimmte<br />

Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Be-

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