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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1006 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190<br />

Der Eigentümer erklärt u. a., dass er nicht bereit sei, einer dauerhaften Beschränkung seiner Grundstücksflächen<br />

zuzustimmen, da er Vorbereitungen für Verhandlungen mit Investoren für große Freizeiteinrichtungen<br />

treffe.<br />

Das Grundstück des Einwenders Gemarkung Rotberg, Flur 3, Flurstück 10/1 (10.374 m² Grünland und<br />

Wasserfläche) soll vollständig für Wasserbau erworben werden. Es ist erforderlich für die temporäre<br />

Aufstauung im Rückhaltebecken Rotberg, die durch das Wehr am Selchower Flutgraben reguliert wird.<br />

Um die Sicherung und Bewirtschaftung des Beckens zu gewährleisten, müssen die Grundstücke des<br />

Beckens zum Erwerb planfestgestellt werden. Dasselbe gilt für das Grundstück Gemarkung Rotberg,<br />

Flur 3, Flurstück 10/2 (48.892 m² Ackerland), soweit 6.687 m² zum Erwerb für den selben Zweck vorgesehen<br />

sind. Von diesem Grundstück sollen weiter 35.067 m² für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

(Zielbiotop Mischwald) in Anspruch genommen werden.<br />

Das Interesse an dem planfestgestellten Vorhaben wiegt schwerer als das Interesse des Eigentümers;<br />

auch soweit es sich um die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen handelt, vgl. die Ausführungen zu GEV-Nr. 0043.<br />

Das Vorbringen des Einwenders hiergegen ist nicht relevant, denn nach der ständigen Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen eine Beeinträchtigung<br />

der optimalen wirtschaftlichen Verwertung von Eigentum durch staatliche Maßnahmen. Bloße<br />

Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 Abs. 1GG ohnehin nicht geschützt<br />

(st. Rsprg., vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Stand Juni 2002, Art. 14 Rn 55 m. w. N.). Artikel 14<br />

Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung<br />

des Eigentums ausnutzen zu können. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen [BVerfG vom<br />

23.04.1974, 37, 132 (142) ; BVerfG vom 04.02.1975, 38, 348 (371); BVerfG vom 19.03.1975, 39, 210<br />

(237)]. Das Grundeigentum ist kein jede mögliche und wirtschaftlich vernünftige Nutzung umfassendes<br />

Recht. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung<br />

gerade der Nutzungsmöglichkeit herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen<br />

Vorteil versprechen [BVerfG vom 15.07.1981, 58, 300 (334); BVerfG vom 04.12.1985, 71,<br />

230 (253); BVerfG vom 09.10.1991, 84, 382 (384)].<br />

Selbst wenn die Entziehung von - rechtlich nicht geschützten - Gewinn- und Verwertungsmaßnahmen<br />

einem staatlichen Verhalten ursächlich zugerechnet werden kann, ist es nicht durch Art. 14 Abs. 1<br />

Satz 1 Grundgesetz geboten, dass sie ausgeglichen werden müssen. Artikel 14 Grundgesetz schützt<br />

weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit noch bietet er eine Gewähr dafür, jede Chance einer<br />

günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können [vgl. BVerwG vom 24.05.1996, NJW 1997,<br />

142 (143)]. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass staatliche Maßnahmen, die auf der Seite privater<br />

Betroffener mit Grundstückswertminderungen verbunden sind, unterbleiben müssten, oder dass für<br />

durch staatliche Maßnahmen enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen ein Ausgleich gewährt wird. Hat<br />

eine Planung, die den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots<br />

entspricht, Wertminderungen zur Folge, so hat dies der Betroffene als Ausfluss der Sozialbindung des<br />

Eigentums hinzunehmen (BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556).

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