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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 756 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

schleppen zu Schäden an Gebäuden und Anlagen von weniger als 30 m Höhe führen, wirksam vorgebeugt.<br />

Bei den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Schäden handelte es sich vorwiegend um Gebäudeschäden<br />

im Dachbereich wie z. B. herausgelöste Dachziegel. Zur Verhinderung von derartigen Schäden<br />

durch Wirbelschleppen bzw. zur Vermeidung der von einzelnen Einwendern befürchteten Verletzungsgefahr<br />

durch herunterfallende Dachziegel existieren aus Sicht der Planfeststellungsbehörde geeignete<br />

Gegenmaßnahmen wie z. B. die Klammerung der Dachziegel sowie das Anbringen von Schutzgittern.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat aus diesem Grund die Träger des Vorhabens verpflichtet, für<br />

Gebäude und Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m bzw. mehr als 50 m, die in die im Plan M 21-3<br />

dargestellten Gefährdungsgebieten hineinragen, auf Antrag des Eigentümers entsprechende Vorsorgemaßnahmen<br />

zu finanzieren (vgl. Auflage A.II.7.5 „Wirbelschleppen“, ab Seite 112).<br />

Von einzelnen Einwendern wird darüber hinaus befürchtet, dass insbesondere die Wirbelschleppen des<br />

in der Entwicklung befindlichen Airbus A380 Schäden an Gebäuden in der Umgebung des Flughafens<br />

verursachen werden. Diese Befürchtung ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unbegründet,<br />

da die oben beschriebenen grundlegenden physikalischen Prozesse beim Absinken und der Rückbildung<br />

von Wirbelschleppen auch für den Airbus A380 gelten. Insofern ist nicht zu erwarten, dass die<br />

Wirbelschleppen des Airbus A380 deutlich schneller zu Boden sinken oder sich erheblich langsamer<br />

zurückbilden werden als die Wirbelschleppen von anderen Flugzeugen der Kategorie „Heavy“ wie Boeing<br />

B747 oder Antonov An-124 die bereits heute am Flughafen Berlin-Schönefeld verkehren.<br />

13 Immissionsschutzbericht<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat in Abschnitt A.II.8 „Auflage Immissionsschutzbericht“, ab Seite 112,<br />

angeordnet, dass der Flughafenunternehmer mindestens jährlich einen Immissionsschutzbericht vorzulegen<br />

hat, der die Fluglärmbelastungen, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen, die Geruchsbelastungen<br />

und die Auswirkungen von Wirbelschleppen in der Umgebung des Flughafens sowie die<br />

Emissionen von Luftschadstoffen am Flughafen darstellt. Der Bericht ist im 1. Quartal des Folgejahres<br />

der Luftfahrtbehörde und den Immissionsschutzbehörden vorzulegen. Damit ist sichergestellt, dass die<br />

Luftfahrtbehörde den Vollzug der im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> erteilten Umweltauflagen überwachen<br />

kann. Außerdem dienen Teile des Immissionsschutzberichts als Grundlage für die Arbeit der Kommission<br />

§ 32 b LuftVG.<br />

14 Wasserwirtschaft<br />

14.1 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen der Wasserwirtschaft<br />

Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld ist mit den Anforderungen an einen leistungsfähigen<br />

Wasserhaushalt und dem Grundsatz der Vorsorge gegen Verunreinigungen oder sonstige nachteilige<br />

Veränderungen des Wassers vereinbar (vgl. §§ 1a, 6 WHG, § 54 BbgWG). Insbesondere konnten die<br />

im Laufe des Verfahrens von den Wasserbehörden aufgestellten Forderungen und Anregungen weitgehend<br />

berücksichtigt werden.<br />

Nach Maßgabe der Nebenbestimmungen zu diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bestehen aus wasserwirtschaftlicher<br />

Sicht unter dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes sowie des Oberflächengewässerschutzes<br />

keine Bedenken gegen das Vorhaben.

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