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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 874 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Soweit die Träger öffentlicher Belange moniert haben, dass die Einschränkungen in der Erholungsfunktion<br />

im Rahmen der mit dem Antrag eingereichten UVS der Träger des Vorhabens nicht hinreichend<br />

genau dargestellt waren, war den Einwänden zu folgen. Die Träger des Vorhabens haben entsprechende<br />

weitere Unterlagen eingereicht. Die Bedeutung speziell von Erholungswäldern für die Menschen im<br />

Ballungsraum Berlin und die allgemeine gesetzliche Zielstellung, Erholungswälder besonders zu schützen,<br />

zu pflegen und zu gestalten wird von der Planfeststellungsbehörde erkannt. Die Auswirkung und<br />

Bewertung der großflächigen Neuverlärmung dieser Gebiete werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

dargestellt und so in die Entscheidung einbezogen (vgl. C.III<br />

„Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087).<br />

15.3.5 Kompensationsmaßnahme im Gutspark Dahlewitz<br />

Eine Waldumwandlung für die in der Maßnahmenplanung festgelegte Restaurierung des Gutsparks<br />

Dahlewitz (PA 135) ist nicht notwendig.<br />

Eine Fachbehörde fordert die Darstellung des Gutsparks als dauerhaft umzuwandelnde Waldflächen im<br />

Rodeplan. Für die geplanten Maßnahmen sei eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich, denn die<br />

Fläche sei zur Zeit Wald i. S. d. § 2 LWaldG, bei Wiederherstellung des Parkcharakters sei eine Nutzungsartänderung<br />

in eine Parkanlage erforderlich.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde liegen die Voraussetzungen für eine Umwandlung nicht vor,<br />

denn der waldartige Charakter des Parks wird durch die Maßnahmen nicht verloren gehen. Insbesondere<br />

ist eine weitreichende Öffnung des Kronendaches durch Kahlschläge zur großflächigen Herstellung<br />

offener Bereiche nicht geplant. Gemäß dem hier festgestellten Maßnahmetyp „Parkanlage Instandsetzung“<br />

ist lediglich eine Entwicklung von Sichtachsen und Sichtfenstern vorgesehen. Daraus ist nicht<br />

abzuleiten, dass damit der Waldcharakter der Anlage aufgegeben werden soll. Etwaige mittelbare Beeinträchtigungen<br />

durch die Nutzung zur Erholung können im Rahmen der Ausführungsplanung durch<br />

besucherlenkende Maßnahmen vermieden werden. Immerhin liegt die Funktion des Waldes gerade in<br />

der Erholung, die durch die geplante Maßnahme unterstützt wird. Die zuständige Forstbehörde hat der<br />

Maßnahme auch grundsätzlich zugestimmt. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.<br />

15.3.6 Einzäunen von Wald<br />

Eine Fachbehörde monierte, dass die durch den Sicherheitszaun eingezäunten Waldflächen nicht vollständig<br />

als umzuwandelnde Flächen im Rodeplan dargestellt seien.<br />

Innerhalb des Flughafenzaunes befindet sich eine kleine Waldfläche nördlich der Verbindungsstraße bei<br />

Kienberg und nördlich der Goethestraße. Neu eingezäunt wird nur die kleine Fläche nördlich der Goethestraße.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde stellt die Einzäunung von Waldflächen für sich keine Umwandlung<br />

gemäß § 8 LWaldG dar, da der Wald in seiner räumlichen Ausdehnung und in einem Großteil<br />

seiner Funktion erhalten bleibt. Es entfällt allein die allgemeine Zugänglichkeit. Das Einzäunen ist nur<br />

nach § 18 LWaldG zu beurteilen, wonach die Einzäunungen auf das notwendige Maß zu beschränken<br />

sind. Das ist hier der Fall. Der Einwand der Fachbehörde ist daher zurückzuweisen.

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