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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 432 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Flugsicherung kann damit eine Gefährdung des Luftverkehrs durch die Gasstation ausgeschlossen<br />

werden.<br />

7.1.5.2 Rettungs- und Feuerlöschdienst für Luftfahrzeuge<br />

Maßgeblich für die technische und personelle Ausstattung des Flughafens Berlin-Schönefeld mit Feuerwehrfahrzeugen<br />

und Feuerwehrpersonal sind die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen<br />

über die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO. Darüber hinaus sind im Anhang 14 die Mindestanforderungen<br />

an die von der Flughafenfeuerwehr zu erfüllenden Reaktionszeiten beschrieben. Die<br />

geforderte technische und personelle Ausstattung hängt insbesondere von den jeweiligen Kategorien<br />

der am Flughafen verkehrenden Luftfahrzeuge ab und richten sich nach der Gesamtlänge sowie der<br />

Rumpfbreite des größten Flugzeuges, das einen Flughafen normalerweise benutzt.<br />

Der Flughafen Berlin-Schönefeld verfügt über eine anerkannte Werkfeuerwehr. Die von der ICAO im<br />

Hinblick auf die Luftfahrzeugbrandbekämpfung und das technische Rettungswesen geforderte Mindestausstattung<br />

einer Flughafenfeuerwehr wird am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld von der Werkfeuerwehr<br />

zusätzlich zu den für die Gebäudebrandbekämpfung notwendigen Kapazitäten bereitgestellt.<br />

Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Einzelheiten der technischen und personellen Ausstattung<br />

des Flughafens Berlin-Schönefeld bzw. der Werkfeuerwehr zu regeln. Die Umsetzung der Anforderungen<br />

des Anhangs 14 ist von den Trägern des Vorhabens gesondert zu sichern und erfolgt in Abstimmung<br />

mit den zuständigen Fachstellen für Brand und Katastrophenschutz.<br />

Die Anforderungen des Anhangs 14 sehen vor, dass jeder Bereich des Flughafens, der durch Flugzeuge<br />

berollt oder überflogen wird, einschließlich der näheren Umgebung der Anflugsektoren, binnen zwei,<br />

maximal drei Minuten erreicht wird. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Feuerlöschfahrzeuge in der<br />

Lage sein, 50 % der geforderten Schaumausstoßrate auszubringen.<br />

Aufgrund der geforderten Reaktionszeit und der Ausdehnung des Flugbetriebsflächen ergibt sich für<br />

den ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld die Forderung nach zwei Feuerwachen, wobei die bestehende<br />

Feuerwache mitberücksichtigt ist und die Sicherstellung der Rettungs- und Feuerlöschdienste<br />

auf der zukünftigen nördlichen Start- und Landebahn gewährleisten soll.<br />

Um die geforderten Reaktionszeiten auch für die neue südliche Start- und Landebahn zu gewährleisten,<br />

ist die Errichtung einer weiteren Feuerwache im Süden des Flughafengeländes notwendig.<br />

7.1.5.3 Vogelschlag<br />

Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung durch die Luftfahrt gemäß § 29 LuftVG sowie der sichere und ordnungsgemäße Betrieb des<br />

Flughafens gemäß § 45 LuftVZO müssen auch auf die Verhütung von Schäden im Luftverkehr durch<br />

Vogelschlag ausgerichtet sein. Im Vordergrund steht hier die Vermeidung von Zusammenstößen zwischen<br />

Luftfahrzeugen und Vögeln, sowohl während der An- und Abflugphase als auch auf den Start-<br />

und Landebahnen und den Rollbahnen.<br />

Mit den verfügten Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Freiflächen auf dem Flughafengelände, zur<br />

Gestaltung der Entwässerung von Flugbetriebsflächen, zur Installation von Geräte bzw. Verfahren zur<br />

Vogelvergrämung an Hochbauten und zur landschaftspflegerischen Begleitplanung hat die Planfeststellungsbehörde<br />

sichergestellt, dass mögliche Gefahren durch Vogelschlag minimiert werden.

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