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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 141 von 1171<br />

12.3.1.3 Auflagen zur Wassergüte<br />

1) Das in den Untergrund eingeleitete Niederschlagswasser muss frei von Verunreinigungen sein,<br />

welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen<br />

können. Über das Monitoring ist auch im Sommer sicherzustellen, dass die entsprechenden<br />

Grenzwerte für die Versickerung eingehalten werden und potenzielle Rückstände nicht später<br />

abgespült und ins Grundwasser versickert werden.<br />

2) Die Beschickung der Versickerungsmulde ist so zu steuern, dass prinzipiell kein Wasser zur Versickerung<br />

kommen kann, welches infolge Enteisungsmittelgehalts einen Sauerstoffbedarf über<br />

50 mg/l CSB aufweist.<br />

3) Der Oberboden der Versickerungsmulde ist in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde in geeigneten<br />

Abständen zu untersuchen und erforderlichenfalls auszutauschen, z. B. werden Abstände<br />

in der ATV A 138 (Kapitel 2.1.3) von 10 Jahren empfohlen.<br />

4) Für die Realisierung des Untersuchungsprogramms Grundwasser ist ein lokales Messstellennetz<br />

bezogen auf die Versickerungsmulde zu errichten. Die Messstellen sind in das Monitoring Grundwasser<br />

zu integrieren und bei der Laufendhaltung des Monitorings zu berücksichtigen.<br />

5) Es dürfen keine Versickerungen an solchen Orten vorgenommen werden, an denen Verunreinigungen<br />

des Bodens oder des Grundwassers nachgewiesen wurden, bekannt oder hinreichend verdächtig<br />

sind. In unmittelbarer Nähe der Versickerungsmulde befinden sich die Altlastenverdachtsflächen<br />

(ALVF) ISAL-Nr. 329610066 und 329610365. Diese ALVF dürfen durch die Versickerung<br />

nicht beeinflusst werden.<br />

6) Über eine Dichtigkeitsprüfung nach Fertigstellung der Bodenfilter ist deren Dichtigkeit zu belegen.<br />

Auch nachfolgend ist regelmäßig die Dichtigkeit durch geeignete Kontrolleinrichtungen zu prüfen.<br />

Die Kontrolleinrichtungen sind vor Beginn der Baumaßnahme zu beschreiben und ihre Auswahl zu<br />

begründen. Auch eine Kontrolle über das Grundwasser-Monitoring wäre möglich. Dazu wären mindestens<br />

3 ausgewählte Grundwassermessstellen im Abstrom der Bodenfilter mindestens einmal<br />

jährlich auf Leitparameter, die für die Enteisungsmittel typisch sind, zu untersuchen. Die Kontrollmaßnahmen<br />

für die Bodenfilter sowie das Parameterspektrum sind mit den zuständigen Wasserbehörden<br />

einvernehmlich abzustimmen. Das Ergebnis ist der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen.<br />

12.3.1.4 Auflagen zu Störungen<br />

1) Alle vom normalen Betrieb abweichenden Situationen der Anlagen, insbesondere Störungen oder<br />

Unfälle, die Einfluss auf das wasserwirtschaftliche System haben können, sind auf dem schnellsten<br />

Wege der zuständigen unteren Wasserbehörde zu melden (Sofortmeldung). Dabei sind Zeitpunkt,<br />

Ort, Umfang, Ursache, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer der Störung sowie die durchgeführten<br />

oder beabsichtigten Maßnahmen anzugeben.<br />

2) Bei auftretenden Schäden jeglicher Art, die auf die Benutzung zurückzuführen sind, sind durch den<br />

Gewässerbenutzer unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen. Die untere<br />

Wasserbehörde ist zu unterrichten.

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