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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 739 von 1171<br />

schritten - selbst wenn eine Unterschätzung durch die 1-km-Raster im Straßennahbereich einbezogen<br />

wird.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde war eine gesonderte humantoxikologische Betrachtung<br />

somit nicht erforderlich.<br />

11.5.3 Ergebnis für die Bauphase<br />

Die Einzelheiten der Bauausführung sind zwar zum Zeitpunkt der Planfeststellung (zumindest teilweise)<br />

unbekannt, weil Ausführungsdetails erst in der nachfolgenden Ausführungsplanung/Baudurchführung<br />

festgelegt werden (z. B. erst im Ergebnis des vorgeschriebenen Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens).<br />

Durch die Auflagen „Immissionsschutz während der Bauausführung“ ist nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

aber hinreichend sichergestellt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen in der<br />

Bauphase vermieden werden, beziehungsweise soweit unvermeidbar, entsprechend ausgeglichen werden.<br />

Darüber hinaus haben die Träger des Vorhabens auch entsprechende Zusagen zur Immissionsvermeidung<br />

in der Bauphase gemacht, die in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgenommen worden sind.<br />

11.6 Abwägungsergebnis Luftreinhaltung<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist nach eingehender Prüfung der vorgelegten Luftschadstoffprognosen<br />

und humantoxikologischen Bewertungen zur Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den<br />

Belangen der Luftreinhaltung im Sinne einer Vorsorge zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen,<br />

des Bodens, des Klimas sowie von Gewässern gegen luftgetragene Schadstoffe gelangt. Für den Untersuchungsraum<br />

des Vorhabens lassen auch die Ergebnisse für das Verkehrsszenario 20XX erwarten,<br />

dass die Immissionen meist der Situation entsprechen werden, die für ländliche Gebiete typisch ist und<br />

dass der Raum damit weniger belastet sein wird als Kleinstädtische Gebiete und Ballungsgebiete, in<br />

denen gesundheitlich noch tolerable Werte gegeben sind.<br />

Zur Beweissicherung und um derzeit nicht vorhersehbare Auswirkungen des Flughafenbetriebs auf die<br />

Luftgüte künftig erfassen zu können, wird durch die Auflage „Überwachung der Luftgüte auf dem Flughafen“<br />

die Aufstellung einer stationären Messstelle auf dem Flughafengelände festgelegt.<br />

11.6.1 Schutzgut Mensch<br />

Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Gesamtbelastung für das Verkehrsszenario<br />

20XX auch bei Einbezug der Ergebnisse der Nachberechnung (Stand 26.09.2003) mit<br />

zwei Ausnahmen (hinsichtlich NO2 und PM10) keine Überschreitungen von Grenzwerten, die dem<br />

Schutz des Menschen dienen, zu besorgen sind. Nach der umweltmedizinischen Beurteilung der Auswirkungen<br />

wird es nicht zu einer relevanten Erhöhung des gesundheitlichen Risikos der Bevölkerung<br />

kommen. Auch besonders empfindliche Personengruppen (z. B. Kinder, Alte, Kranke, Schwangere)<br />

brauchen keine erhöhten Gesundheitsgefahren zu befürchten.<br />

11.6.1.1 Gesamtbelastung für das Szenario 20XX hinsichtlich NO2 und PM10<br />

Hinsichtlich NO2 wird der Jahresmittelgrenzwert von 40 µ g/m³ zum Schutz des Menschen in den zum<br />

Wohnen genutzten Bereichen der untersuchten Gemeinden in der Regel nicht erreicht. Eine Ausnahme<br />

bildet die Wohnbebauung in unmittelbarer Straßennähe innerhalb der Ortschaft Schönefeld - hier wird

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