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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1003 von 1171<br />

Flurstücke 20 und 27 seien an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet. Sie beantragt, die vorgesehenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen nicht durchzuführen.<br />

Das Grundstück Gemarkung Schulzendorf, Flur 1 Flurstück 64 (66.773 m²) wird vollständig dauerhaft<br />

beschränkt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Vorgesehen sind die Wiedervernässung, ein Zielbiotop<br />

Mischwald und ein Zielbiotop Allee.<br />

Es ist nicht feststellbar, ob die Nutzung zum Eigenbedarf der Einwenderin durch die vorgesehenen<br />

Maßnahmen unmöglich werden wird. Sollte dies der Fall sein, ist die Beschränkung der Nutzung durch<br />

das überwiegende Interesse an dem Ausbauvorhaben gerechtfertigt. Das Vorhaben umfasst nicht nur<br />

die Errichtung eines Flughafens einschließlich der erforderlichen Straßen- und Schienenanbindung,<br />

sondern auch die gemäß §§ 18ff. BNatSchG sowie §§ 10, 12 - 18 BbgNatSchG und §§ 14, 15<br />

NatSchGBln gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Ziel ist u. a. die Kompensation<br />

unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Werten und Funktionen des Naturhaushaltes sowie<br />

des Landschaftsbildes. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die Bestandsdarstellung und die<br />

Konfliktanalyse dargestellt sowie die Kompensationsmaßnahmen erörtert. Im Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan werden alle Angaben gemacht, die zur Beurteilung des einzelnen Eingriffs in Natur und<br />

Landschaft erforderlich sind.<br />

In der Nähe des Vorhabensortes befinden sich drei ökologisch wertvolle Flächen, nämlich die Selchower<br />

und Waltersdorfer Flutgrabenaue, die Groß Kienitzer Berge und die Sölle in ihrer Umgebung sowie<br />

die Rinne der Schönefelder Seen bei Kienberg. Diese Biotope sind empfindlich gegenüber Eingriffen<br />

und deshalb besonders schützenswert.<br />

Das Grundstück Gemarkung Schulzendorf, Flur 1, Flurstück 64 der Einwenderin befindet sich in der<br />

Nähe des Naturschutzgebietes Waltersdorfer Flutgrabenaue. Seine Nutzung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme<br />

dient dem Erhalt dieses Biotops. Dieses Ziel kann nur durch Inanspruchnahme des<br />

Grundstücks der Einwenderin erreicht werden.<br />

Die weiteren Grundstücke Gemarkung Schulzendorf, Flur 1 Flurstücke 20 (55.530 m²) und 27<br />

(4.041 m²) werden mit 1.000 m² (= 1,8 %) bzw. 100 m² (= 2,5 %) für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

in Form einer Allee bzw. Baumreihe jeweils am Rand eines der Grundstücke ebenfalls im Bereich des<br />

Naturschutzgebietes in Anspruch genommen. Diese geringfügige Beanspruchung, welche die Verpachtung<br />

nicht wesentlich beeinträchtigen dürfte, ist gegen Entschädigung hinzunehmen. Die Grundstücke<br />

werden nicht für jede sinnvolle Nutzung unbrauchbar. Dass die Einwenderin über die Flächeninanspruchnahme<br />

hinaus gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen muss, hält sich im Rahmen zulässiger<br />

Sozialbindung unterhalb der Schwelle, bei deren Erreichung die Zweck-Mittel-Relation i. S. des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist. Negative Folgen dieser Art sind in landwirtschaftlich<br />

geprägten Räumen mit jeder naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme nahezu unvermeidlich<br />

verbunden. Sie sind als solche nicht geeignet ein Abwehrrecht zu begründen, um so weniger, als<br />

sie nicht gänzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Im Rahmen des Angemessenen sind im Fall<br />

einer Teilenteignung nicht nur eine Entschädigung für den Entzug des Enteignungsobjekts, sondern<br />

auch für sonstige Vermögenseinbußen zu gewähren, die als Folgeschäden der Enteignung auftreten<br />

(vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 EntGBbg, BVerwG Buchholz § 17 FStrG Nr. 132).<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00069 und 00070<br />

Der Eigentümer weist darauf hin, dass eines seiner Grundstücke bereits durch den Ausbau der<br />

BAB 113n durch Verlegung eines Erdkabels in der Nutzung beschränkt werde. Durch die Flughafenpla-

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