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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 741 von 1171<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde dürfen die staatlichen Stellen andererseits auch unabhängig<br />

vom jeweiligen Verursacheranteil keine Anlage zulassen, deren Betrieb auf eine - wenngleich<br />

nur punktuelle - Grenzwertüberschreitung hinausliefe, ohne sicherzustellen, dass der Konflikt durch<br />

sonstige Maßnahmen gelöst werden kann. Die Nebenbestimmung „Schutz vor Luftschadstoffen“ stellt<br />

hier hinreichend sicher, dass die Gefahr einer Grenzwertüberschreitung von den zuständigen Stellen<br />

rechtzeitig erkannt und durch Gegenmaßnahmen abgewendet werden kann.<br />

Die Träger des Vorhabens haben danach eine mobile Messeinrichtung vorzuhalten, sobald die Gesamtzahl<br />

der Flugbewegungen 300.000 pro Jahr in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet. Die<br />

Immissionsprognosen sind auf den Endausbau mit 371.000 Flugbewegungen ausgerichtet. Die mobile<br />

Messeinrichtung ist bereits vorzuhalten, wenn dieser Wert zu rd. 80 % ausgeschöpft ist. Vor Erreichen<br />

dieses Werts ist nicht mit einer Überschreitung des Jahresmittelwerts für NO2 und des Kurzzeitgrenzwerts<br />

für PM10 in den kritischen Bereichen zu rechnen.<br />

Mit Hilfe der mobilen Messeinrichtung kann frühzeitig festgestellt werden, ob in den kritischen Bereichen<br />

tatsächlich die maßgebenden Grenzwerte erreicht oder überschritten werden bzw. ob die Gefahr einer<br />

Überschreitung der Grenzwerte gegeben ist. Wird eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt,<br />

besteht nach § 47 Abs. 1 BImSchG die Pflicht zur Aufstellung eines Luftreinhalteplanes. Besteht die<br />

Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte, ist nach § 47 Abs. 2 BImSchG ein Aktionsplan aufzustellen.<br />

In ihm sind die Maßnahmen festzulegen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung<br />

der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden,<br />

zu verkürzen. Im Luftreinhalteplan sind die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung<br />

von Luftverunreinigungen festzulegen.<br />

Zuständig für die Aufstellung dieser Pläne sind die Luftreinhaltebehörden. In den Plänen können vielfältige<br />

Maßnahmen zur Schadstoffminderung in einem Gebiet (z. B. Verkehrsbeschränkungen, Auflagen<br />

für emittierende Betriebe, Planungsvorgaben) getroffen werden. Sie sind gegen die einzelnen Emittenten<br />

entsprechend ihrem Verursacheranteil zu richten. Die Vorhaltung der mobilen Messeinrichtung und<br />

die Verpflichtung zur Durchführung von Messungen setzt die Luftreinhaltebehörden frühzeitig in den<br />

Stand, die Gefahr einer Grenzwertüberschreitung zu erkennen und Gegenmaßnahmen im Rahmen<br />

eines Aktionsplans oder eines Luftreinhalteplans vorzugeben.<br />

Für die betroffenen Bereiche kommen in erster Linie verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen<br />

in Betracht. Beispielhaft ist an eine Beschränkung des Schwerlastverkehrs oder Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

auf den betroffenen Straßenabschnitten zu denken. Solche Maßnahmen können zu<br />

einer Minderung der Schadstoffzusatzbelastung führen und die Gesamtbelastung damit unter die vorgegebenen<br />

Grenzwerte absenken. Diese Maßnahmen wären von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde<br />

auf der Grundlage der Vorgaben aus dem Luftreinhalteplan oder dem Aktionsplan zu ergreifen.<br />

Da hinsichtlich der PM10-Kurzzeitbelastungen in den kritischen Bereichen von einer hohen Immissionszusatzbelastung<br />

durch den Kfz-Verkehr ausgegangen wird, wären insbesondere verkehrslenkende und<br />

verkehrsbeschränkende Maßnahmen geeignet, die Einhaltung des Kurzzeitgrenzwerts sicherzustellen.<br />

11.6.1.2 Gesamtwürdigung der Immissionsschutzbelange der Anwohner<br />

Gegenüber den Interessen der Anwohner, von zusätzlichen Immissionen frei zu bleiben, bzw. von den<br />

zukünftig - im Vollzug einer allgemeinen Politik der Verbesserung der Umweltqualität - erwarteten Immissionsrückgängen<br />

im vollem Umfang zu profitieren, können auch die Interessen am Ausbau des<br />

Flughafens einiges Gewicht für sich in Anspruch nehmen. An der Durchführung des Vorhabens besteht<br />

ein gesteigertes öffentliches Interesse. Wegen des wachsenden Flugverkehrsbedarfs und der angestrebten<br />

Konzentration des Flugbetriebs auf einen Standort muss die Kapazität des Flughafens Berlin-

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