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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 327 von 1171<br />

feld aufgrund seiner besonders günstigen schienenmäßigen Anbindung gegenüber stadtfernen Standorten<br />

zu bevorzugen sei. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde hätten die Gemeinde Großbeeren<br />

zu einer Stellungnahme aufgrund einer falschen Planungsaussage in Kenntnis des veränderten<br />

Gegenstands des Planfeststellungsantrags zur Schienenanbindung Ost veranlasst.<br />

Der zeitliche Versatz der Beteiligungen für die Standortalternaivenuntersuchung und die Planänderungen<br />

resultiert ausschließlich aus sachgerechten Kriterien und verfahrensrechtlichen Stringenzgesichtspunkten,<br />

die erfordern, eingereichte Planunterlagen - soweit notwendig - zeitnah auszulegen. Die Ostanbindung<br />

des Flughafens ist weiterhin vorgesehen und ihre zukünftige Realisierung dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zugrunde gelegt worden. Die vorgenommene Abschnittsbildung bei der Schienenanbindung<br />

des Flughafens richtet sich maßgeblich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Sie bewirkt die<br />

Staffelung in zwei unterschiedliche Planfeststellungsverfahren. Bezüglich der Relevanz der Abtrennung<br />

der Ostanbindung für die Alternativenprüfung wird auf den Abschnitt C.I.5.5.2 „Zulässigkeit der Abspaltung<br />

der östlichen Schienenanbindung/Abschnittsbildung“, ab Seite 293, sowie auf C.II.5 „Raumordnung<br />

und Landesplanung“, ab Seite 367, verwiesen.<br />

II Materiell-rechtliche Würdigung<br />

1 Entscheidungsreife<br />

Die ausgelegten Planunterlagen und Gutachten, die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen,<br />

die Erkenntnisse aus den Erörterungsterminen, die beigezogenen und nachträglich eingeholten<br />

Gutachten, die im Planänderungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfGBbg eingebrachten Planunterlagen<br />

und die sonstigen nachgereichten Unterlagen haben der Planfeststellungsbehörde eingehende und<br />

umfassende Kenntnisse über die vorhersehbaren Auswirkungen des Ausbauvorhabens und seiner Folgemaßnahmen<br />

vermittelt. Alle vorhersehbaren Beeinträchtigungen und Nachteile, die der Bau und Betrieb<br />

des Flughafens für die Beteiligten und Betroffenen mit sich bringen wird, wurden ermittelt. Dies<br />

versetzte die Planfeststellungsbehörde in die Lage, über den Antrag auf Planfeststellung zu entscheiden.<br />

Weitere Stellungnahmen, Untersuchungen oder Gutachten sowie Erörterungen zur Aufhellung des<br />

Sachverhaltes und der möglichen Betroffenheiten waren angesichts des erreichten Sachstandes nicht<br />

erforderlich. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zur Abstimmung mit den Erfordernissen<br />

der Raumordnung war nicht erforderlich, weil das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entspricht<br />

(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ROG; (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ROG; Art. 10 LPlVertragG).<br />

2 Planrechtfertigung<br />

Das planfestgestellte Vorhaben, insbesondere die Neuanlage der Start- und Landebahn Süd mit einer<br />

Länge von 4.000 m und die Anbindung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld über Straße und<br />

Schiene, ist vor dem Hintergrund des wachsenden Verkehrsbedarfs und der Schließung der innerstädtischen<br />

Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof durch die Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes<br />

gerechtfertigt und vernünftigerweise geboten.<br />

Die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen sind geeignet, die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele<br />

zu erreichen. Die Ausbauplanung stellt sicher, dass<br />

1) das zu erwartende steigende Verkehrsaufkommen funktionsgerecht bewältigt werden kann (Kapazitätsausweitung),

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