18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 137 von 1171<br />

- Verbindungs- und Ablaufleitungen und -kanäle,<br />

- 3 Auslaufbauwerke.<br />

12.2.1 Auflagen<br />

1) Die Abwasseranlage ist nach Maßgabe des § 18b WHG zu errichten und zu betreiben.<br />

2) Beginn, Zwischenabnahmen und Vollendung der Bauarbeiten sind spätestens jeweils 4 Wochen im<br />

Voraus der Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (§ 106 Abs. 3<br />

Satz 2 BbgWG).<br />

3) Die Bauabnahme ist bei der Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde zu beantragen.<br />

4) Mit dem Bauabnahmeersuchen sind folgende Unterlagen (für die untere Wasserbehörde in zweifacher<br />

Ausfertigung) einzureichen:<br />

- formales Antragschreiben,<br />

- Bestandsdokumentation,<br />

- Protokolle, Prüfergebnisse.<br />

5) Die Abwasserbehandlungsanlage darf erst nach Bauabnahme in Betrieb genommen werden.<br />

6) Alle Anlagen, die zur Ausübung der mit dieser Genehmigung gewährten Befugnis dienen, sind so<br />

zu betreiben, dass sie jederzeit ihren Zweck erfüllen können. Insbesondere dürfen eventuelle Störungen<br />

nicht zur Verletzung der Nebenbestimmungen für das Einleiten des gereinigten Niederschlagswassers<br />

in das Gewässer gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis führen.<br />

7) Der unteren und oberen Wasserbehörde ist der nach § 21a Abs. 1 WHG zu bestellende Gewässerschutzbeauftragte<br />

zu benennen.<br />

8) Gemäß § 75 BbgWG ist der Zustand, die Unterhaltung und der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage<br />

selbst zu überwachen. Im Rahmen der Eigenüberwachung ist der Zustand der Entwässerungssysteme<br />

- unbeschadet weitergehender Einzelregelungen - mindestens einmal jährlich zu überprüfen.<br />

Hierüber sind Aufzeichnungen anzufertigen, die vom Verantwortlichen gegenzuzeichnen<br />

sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren<br />

Wasserbehörde vorzulegen. Die analytische Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen<br />

zur Funktionskontrolle der Reinigung kann mit geeigneten einfachen Kontroll- und Meßmethoden<br />

erfolgen (z. B. Schnellanalysen, Betriebsverfahren, Verfahren mit Online-<br />

Prozessanalysegeräten u. a.).<br />

9) Für die Selbstüberwachung ist eine Anweisung unter Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />

aufzustellen (Bedienungsanweisung). Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der<br />

zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren.<br />

10) In der Anweisung für die Selbstüberwachung der technischen Anlagen sind festzulegen:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!