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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 816 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

In den Nebenbestimmungen sind die darüber hinaus erforderlichen Festlegungen zur landschaftspflegerischen<br />

Ausführungsplanung, zum Abschluss der Maßnahmen, zu den Erfolgskontrollen und zu eventuellen<br />

Nachbesserungsverpflichtungen im Falle einer fehlenden Zielerreichung getroffen worden. Eine<br />

ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird damit hinreichend<br />

abgesichert. Soweit andere Fristen oder Detailfestsetzungen gefordert werden, sind diese Einwendungen<br />

zurückzuweisen.<br />

Die Erfolgskontrollen sind durch die zuständigen Naturschutzbehörden durchzuführen. In den Regelungen<br />

der §§ 10 bis 18 BbgNatSchG a.F., die auf dieses Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des<br />

§ 79 BbgNatSchG n.F. noch anwendbar sind, ist nicht ausdrücklich geregelt, wer für die Überprüfung<br />

der sach- und fristgerechten Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich<br />

der Pflegemaßnahmen zuständig ist. Da es sich aber um Angelegenheiten im Bereich von<br />

Naturschutz und Landschaftspflege handelt, sind die Naturschutzbehörden nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

für diese Aufgabe originär zuständig. Sollte die dazu ergangene Neuregelung des §<br />

18 Abs. 3 BbgNatSchG n.F. als Klarstellung anzusehen sein, so wird sich die Planfeststellungsbehörde<br />

bei den Überprüfungsaufgaben der Amtshilfe der Naturschutzbehörden bedienen.<br />

Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist mit den Fachbehörden abzustimmen. Die Planfeststellungsbehörde<br />

geht davon aus, dass im Rahmen der Erfolgskontrollen - wie vom Ministerium für<br />

Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung gefordert - natürlich auch die Anzahl der tatsächlich erfolgreich<br />

gepflanzten Einzelbäume nachzuweisen ist. Hinsichtlich von Maßnahmen, wie z. B. Anlage von<br />

Obstwiesen, Kleingewässern, Gewässerrandstreifen, die einer dauerhaften und fachkundigen Pflege<br />

bedürfen, ist gemäß den Forderungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung<br />

ein Zeitraum von 25 Jahre festgelegt worden.<br />

15.1.6.1 Ermittlung des Kompensationsbedarfes<br />

Die Träger des Vorhabens haben den erforderlichen Umfang des Ausgleichs in der ergänzten Fassung<br />

des LBP ausgehend von den dargestellten Eingriffen ermittelt. Für Eingriffe in das Schutzgut Boden<br />

durch Versiegelung ergibt sich ein Bedarf von ca. 481 ha. Bezüglich der anderen Schutzgüter (sowohl<br />

Funktionselemente allgemeiner als auch besonderer Bedeutung) ergibt sich ein Bedarf von insgesamt<br />

ca. 942 ha und 37.146 Einzelbäumen von mittlerer Qualität (2x verpflanzt, 10-14 cm Stammumfang).<br />

Außerdem ergibt sich für weiträumig erlebbare Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft bezüglich<br />

Wert- und Funktionselemente allgemeiner Bedeutung ein nicht zu quantifizierender Kompensationsbedarf.<br />

Für den Fall, dass aus den baubedingten Grundwasserabsenkungen wider Erwarten Eingriffe erwachsen,<br />

ergäbe sich ein zusätzlicher Kompensationsbedarf für Biotope und Boden von ca. 256 ha und ca.<br />

726 lfm Fließgewässer (Grundsätzliches zu den potenziellen Eingriffen aus der baubedingten Grundwasserabsenkung<br />

s.o. unter dem Abschnitt CII zusammenfassende Darstellung der Eingriffe - Tiere und<br />

Pflanzen)<br />

Der Umfang des erforderlichen Ausgleichs ergibt sich einerseits aus Art und Umfang der Eingriffe und<br />

andererseits aus der Wertigkeit des Zielbiotops der Kompensationsflächen. In Anlehnung an die LANA-<br />

Methode werden Kompensationsfaktoren zwischen 1:1 und 1:2 festgelegt.<br />

Das Aufwertungspotenzial geht nicht direkt in die Bemessung des Faktors ein. Prinzipiell werden als<br />

Kompensationsflächen nur Flächen in das Verfahren einbezogen, die eine geringe Ausgangswertigkeit<br />

und damit ein genügend großes Aufwertungspotenzial aufweisen. Ausnahmefälle werden verbal-

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