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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 457 von 1171<br />

Entgegenstehende sonstige öffentliche Belange sind nicht ersichtlich (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).<br />

Durch die Wahl der östlichen Mittelvariante werden umliegende Gemeinden von der hoch verdichteten<br />

Bebauung der Bereiche PA unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Nördlich und<br />

südlich des zentralen Abfertigungsbereichs befinden sich die beiden Start- und Landebahnen. Im Osten<br />

befinden sich die BAB 113n und dahinter das Gewerbegebiet Waltersdorf. Westlich der zentralen Abfertigung<br />

liegt gegenüber der Sonderfläche SF 1 mit vergleichsweise niedriger Baumassendichte der<br />

Ortsteil Selchow.<br />

Die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen entsprechen der Funktion der einzelnen Nutzungsarten.<br />

Darüber hinaus verbleibt der Ausführungsplanung ein städtebaulich hinnehmbarer Spielraum<br />

bei der Bestimmung der konkreten Gebäudehöhen. Im Hinblick darauf, dass die Anlage des Flughafens<br />

als Sondergebiet in der umgebenden Landschaft erscheint, ist mit den festgesetzten Bauhöhen<br />

zum einen die Homogenität des städtebaulichen Konzeptes innerhalb der Flughafenanlage gewahrt,<br />

zum anderen aber auch die Einbettung der Gesamtanlage in das umgebende Landschaftsbild.<br />

Auf Grund der Stellungnahmen der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH konnten Bauhöhen, wie beantragt,<br />

mit der Einschränkung zugelassen werden, dass im jeweiligen nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren<br />

die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 12 ff LuftVG erteilt wird.<br />

Die Entscheidung, ob Dachaufbauten im Einzelfall in Relation zu dem dazugehörigen Gebäude von<br />

untergeordneter Bedeutung sind, bleibt dem nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

vorbehalten. Das Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 12 ff LuftVG gilt<br />

auch insoweit.<br />

Die im Plan der baulichen Anlagen (Plan B 3-1) ausgewiesenen Bauflächen werden durch festgesetzte<br />

Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 BauNVO) abgesteckt. Auf die Festsetzung von Baulinien und Bebauungstiefen<br />

wird im Interesse einer ausreichenden Flexibilität der Ausführungsplanung verzichtet. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hält es nicht für sachgerecht, bereits jetzt die Grundflächen der einzelnen Baukörper<br />

durch Baugrenzen oder Baulinien (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) festzusetzen und damit in ihrer Lage<br />

und Form festzulegen. Die Gestaltung und Anordnung der Gebäude wird der Ausführungsplanung<br />

im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs zufallen und in den vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahren<br />

nach der Brandenburgischen Bauordnung geprüft werden.<br />

Innerhalb der bebaubaren Flächen stehen neben den im Rahmen der Bauplanung festzulegenden<br />

Grundflächen der Gebäude auch Flächen für die zugehörigen Betriebs- und Nebenanlagen, die internen<br />

Verkehrsflächen (z. B. Betriebsstraßen, Arbeits- und Geräteabstellflächen, Beschäftigtenparkplätze)<br />

sowie für Freiflächen, die insbesondere für gärtnerisch gestaltende Maßnahmen vorgesehen sind, zur<br />

Verfügung.<br />

Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Bauflächen werden als unversiegelte und gärtnerisch<br />

gestaltete Vegetationsflächen angelegt, soweit keine Versiegelung aus betriebstechnischen Gründen<br />

oder aus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlich ist. Der Anteil der Vegetationsflächen an der<br />

Gesamtfläche beträgt nach den Erläuterungen im Antrag Band I mindestens<br />

- 30 % für die Baufläche SF 1,<br />

- 20 % für die Baufläche SF 2,<br />

- 25 % für die Baufläche SF 3 und<br />

- 20 % für die Bauflächen PE.

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