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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 199 von 1171<br />

- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />

- 32. BImSchV);<br />

- Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) des Landes Berlin<br />

sind einzuhalten.<br />

Darüber hinaus ist sicherzustellen:<br />

- Sofern die Überschreitung von Immissionsrichtwerten der VV Baulärm zu besorgen ist, sind lärmarme<br />

Baumaschinen einzusetzen.<br />

- Die schallabschirmende Wirkung von Baustelleneinrichtungen sowie der im Rahmen der Baumaßnahmen<br />

abgetragenen Erdmassen ist zu nutzen.<br />

- Lärmintensive Geräte sind in maximaler Entfernung zur Wohnbebauung aufzustellen.<br />

- Die Ermittlung der Beurteilungspegel gemäß Nr. 6 VV Baulärm ist sicherzustellen. Die Messprotokolle<br />

sind der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung zu stellen.<br />

Detailfragen sind mit dem zuständigen Amt für Immissionsschutz abzustimmen. Ergänzende Auflagen<br />

bleiben vorbehalten.<br />

Soweit im Zuge der Bauausführung Anlagen errichtet werden sollen, die einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung bedürfen, ist die entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />

einzuholen.<br />

19.1.2 Luftreinhaltung während der Bauausführung<br />

Zur Minimierung von Dieselrußemissionen und Staubemissionen ist während der Bauausführung sicherzustellen,<br />

dass insbesondere<br />

- sowohl auf der Baustelle, als auch auf den öffentlichen Straßen nur Fahrzeuge mit schadstoffarmen<br />

Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, die der europäischen Abgasnorm entsprechen,<br />

- Motoren von Fahrzeugen und Geräten nicht länger als notwendig ungenutzt betrieben werden,<br />

- Flächen, die zur Staubaufwirbelung neigen, befeuchtet werden,<br />

- bei trockener Witterung Baumaschinen und Lkw langsam fahren, soweit Arbeiten in der Nachbarschaft<br />

von Wohngebieten stattfinden.<br />

Sofern die verbleibenden – nach dem Stand der Technik unvermeidbaren – Luftverunreinigungen bei<br />

einem Betroffenen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, hat der Betroffene gemäß § 74 Abs. 2<br />

Satz 3 VwVfGBbg einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Höhe der Entschädigung<br />

richtet sich nach den Nachteilen, die trotz des Einsatzes aller verfügbaren Mittel für den Betroffenen<br />

verbleiben.

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