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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1085 von 1171<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Wie bereits im Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, ausgeführt,<br />

haben die Betriebsinhaber das Risiko der Kundenabwanderung durch Umfeldveränderungen<br />

selbst als unternehmerisches Risiko zu tragen, da es keinen Schutz vor Veränderung der „äußeren“<br />

Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und – vorteilen gibt. Entsprechend sind auch<br />

die Arbeitnehmer eines Betriebes rechtlich nicht vor einem Kundenrückgang bei ihrem Arbeitgeber geschützt,<br />

selbst wenn dadurch Arbeitsplätze verloren gehen.<br />

Auch vor einer Verlegung des Betriebes durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer rechtlich nicht geschützt.<br />

Es handelt sich vielmehr um das typische von einem Arbeitnehmer zu tragende Risiko, dass<br />

sich der Betrieb mit für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen verändert. Dies gilt auch für ggf. erhöhte<br />

Aufwendungen für Wege und Verpflegung. Die Entscheidung, einen Betrieb an einem bestimmten Ort<br />

aufrechtzuerhalten, unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Im übrigen ist die von dem<br />

Vorhaben ausgehende Schadstoffbelastung nicht so groß, dass es dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

kommt (vgl. Abschnitt C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 707,), so dass eine schadstoffbedingte<br />

Betriebsverlagerung durch das Vorhaben auch nicht induziert wird. Hinsichtlich der Lärmbelastung<br />

werden die Betriebe, soweit sie sich in den festgelegten Schallschutzgebieten befinden, durch passive<br />

Schallschutzmaßnahmen in die Lage versetzt, ihre betriebliche Tätigkeit unter zumutbaren Bedingungen<br />

weiterhin zu entfalten. Lediglich solche Betriebe, die im Freien tätig sind, können nicht geschützt<br />

werden und werden ggf. entschädigt. (vgl. C.II.22.3.2.2 „Beeinträchtigung von Betrieben durch Immissionen“,<br />

ab Seite 1070)<br />

Auch Selbständige haben das Risiko der Umweltveränderung im Umfeld ihres Betriebs zu tragen. Sofern<br />

sie betriebsbezogene Einwendungen erhoben haben, wird über die Einwendungen in den Kapiteln<br />

zu Landwirtschaft/Beeinträchtigung von Betrieben durch Kundenrückgang bzw. Immissionen entschieden.<br />

Für den Wertverlust von Eigentum/Grundstücken stehen den Einwendern keine Ersatzansprüche zu,<br />

insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt „Grundeigentum“ verwiesen. Wenn die Einwender aufgrund<br />

von Wertverlust ihrer Grundstücke einer - im Übrigen hypothetischen - Betriebsverlagerung nicht<br />

folgen können, stellt dies keinen Eingriff in ein geschütztes Recht dar.<br />

Durch die in den Auflagen zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vorgesehenen Auflagen wird sichergestellt,<br />

dass es zu keinen gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen kommt, so dass die Kinderbetreuung<br />

durch Angehörige nicht beeinträchtigt wird.<br />

Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen, die durch einen mittelbar durch das Vorhaben<br />

bedingten Arbeitsplatzwechsel entstehen.<br />

Es wird eingewendet, die Nutzung von Grundeigentum als Arbeitsstätte werde durch Lärm, Schadstoffe<br />

und Katastrophenrisiko beeinträchtigt und führe durch berufliche Einschränkungen zu Einkommensverlusten,<br />

die zu entschädigen seien.<br />

Soweit sich die Einwendung auf das Katastrophenrisiko und Schadstoffe bezieht, wird sie zurückgewiesen.<br />

Weder kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Tätigkeiten durch Schadstoffe<br />

(vgl. Abschnitt C.II.22.3.2.2 „Beeinträchtigung von Betrieben durch Immissionen“, ab Seite 1070) noch<br />

durch ein erhöhtes Katastrophenrisiko (vgl. Abschnitt C.II.7.1.5 „Sicherheit des Luftverkehrs“, ab Seite<br />

422). Soweit sich die Einwendung auf Lärm bezieht, wird sie in ihrer allgemein gehaltenen Form als

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