18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 695 von 1171<br />

wohnbereichsentschädigung. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ein<br />

weiteres Grundstück in Kienberg, das bereits mit einem Wohngebäude bebaut ist, durch die Doppelbelastung<br />

von Fluglärm und Straßenlärm unzumutbar betroffen:<br />

- Ebereschenweg 17, Gemarkung Waltersdorf, Flur 1, Flurstück 198.<br />

Auch für die Bereiche, in denen eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung anzunehmen ist, sind durch<br />

die Planfeststellungsbehörde damit ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden.<br />

10.6 Baulärm<br />

10.6.1 Baulärm und Zulieferverkehr<br />

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnlagen durch Lärm während der Bauphase<br />

ist nicht gegeben. Der von den Trägern öffentlicher Belange und den Einwendern geltend gemachte<br />

Baulärm führt unter Berücksichtigung der erlassenen Nebenbestimmungen nicht zu einer unzumutbaren<br />

Lärmbetroffenheit der Bevölkerung. Auch der befürchtete Lärm innerhalb der Ortslagen durch an- bzw.<br />

abfahrende Baufahrzeuge führt nicht zu unzumutbaren Lärmbetroffenheiten.<br />

Der Planfeststellungsantrag beinhaltet keine Bauausführungsplanungen. Die Bauausführungsplanung<br />

(Festlegung der Einrichtung der Baustellen, der Art der Baudurchführung, des Baustellenverkehrs) erfolgt<br />

erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens. Die Träger des Vorhabens haben zugesagt,<br />

dabei auf eine für die Anwohner schonende Durchführung achten.<br />

Der konkrete und detaillierte Baustellenverkehr, das detaillierte Nutzungskonzept von Anlagen und Geräten<br />

für den Bau, entsprechende Bauablaufpläne und daraus resultierende Auswirkungen können daher<br />

nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sein.<br />

Die Träger des Vorhabens haben im Planfeststellungsantrag mit dem „Gutachten über die Lärmauswirkungen<br />

durch Baulärm“ (M 22) jedoch die notwendigen Nachweise vorgelegt, die zur Beurteilung der<br />

voraussehbaren Auswirkungen der Bauphase erforderlich und ausreichend sind.<br />

Dem Gutachten liegt eine Beschreibung der Bauphase/Bauablauf (dargestellt in Band I, Kapitel 6 der<br />

Planantragsunterlagen) zugrunde. Es beinhaltet eine schalltechnische Untersuchung zur Berechnung<br />

der Geräuscheinwirkungen durch Baulärm in der Umgebung des Flughafens Berlin-Schönefeld. Die<br />

Schallpegelberechnungen erfolgten für die sechs Baujahre, die zum Erreichen der ersten Ausbaustufe<br />

angesetzt wurden. In die Untersuchungen wurden entsprechend den Planungen zum Bauablauf die<br />

durch Andienungsverkehr der Baustellen (auf Zufahrtstraßen und innerbetrieblichen Baustraßen), sowie<br />

durch die eingesetzten Baumaschinen verursachten Geräuscheinwirkungen einbezogen. Das Gutachten<br />

berechnet nur Beurteilungspegel für bestimmte Tagesstunden (7:00 Uhr bis 20:00 Uhr).<br />

Als Ergebnis der Berechung wird in M 22 festgestellt, dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte<br />

der VV Baulärm im Wesentlichen durch Bautätigkeiten außerhalb des Flughafengeländes zur Anbindung<br />

des Flughafens an das Schienen- und Straßenverkehrsnetz zu erwarten sind. Durch die Baustellen<br />

auf dem Flughafengelände könne es im südöstlichen Bereich von Selchow zu Überschreitungen der<br />

Richtwerte der VV Baulärm kommen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!