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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 154 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Es dürfen keine Versickerungen an solchen Orten vorgenommen werden, an denen Verunreinigungen<br />

des Bodens oder des Grundwassers nachgewiesen wurden, bekannt oder hinreichend verdächtig<br />

sind.<br />

- Es sind Abstände von mindestens 1m von der Versickerungssohle bis zur Grundwasseroberfläche<br />

zu gewährleisten.<br />

- Es ist zu gewährleisten, dass die Versickerungen keinen nachteiligen Einfluss auf benachbarte<br />

Gebiete, insbesondere Bebauungen, ausüben.<br />

12.6 Regelungen zur Bauwasserhaltung<br />

Die nachfolgenden Erlaubnisse werden für die Dauer der Bauwasserhaltung, auf max. 5 Jahre ab Beginn<br />

der Grundwasserabsenkungsmaßnahmen befristet, soweit keine anderen Fristen genannt sind.<br />

1) Für die Bauwasserhaltung während der Bauzeit der im Grundwasser gründenden Tunnel- und<br />

Trogbauwerken in den Bauabschnitten G 1 bis G 11, wie im Plan E 10-1 im Einzelnen dargestellt,<br />

wird gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG eine auf 5 Jahre befristete Erlaubnis<br />

nach Maßgabe der Absenkziele, wie sie in den Plänen E 10-6 bis E 10-8 ausgewiesen sind,<br />

erteilt. Zugleich wird für die zugehörigen Fördermengen, wie unter A.II.12.6.1.1.1 „Grundwasserentnahme“,<br />

ab Seite 155, festgeschrieben, gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29, 57<br />

Abs. 3 BbgWG die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.<br />

2) Für die Versickerung des geförderten Grundwassers in dem im Plan E 10-9 dargestellten Versickerungsbereich<br />

wird die Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG<br />

bis zu einer Menge von 0,25 m 3 /s (21.350 m³/Tag) erteilt.<br />

3) Zur Einleitung des geförderten Grundwassers in den (östlichen) Selchower Flutgraben mit einer<br />

Menge von bis zu 0,275 m 3 /s an der in dem Plan E 10-9 und E 10-9 A1dargestellten Einleitstelle<br />

wird die Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG erteilt.<br />

4) Zur Einleitung des geförderten Grundwassers in den westlichen Selchower Flutgraben mit einer<br />

Menge von bis zu 0,10 m 3 /s an der in dem Plan E 10-9 und E 10-9 A1dargestellten Einleitstelle wird<br />

die Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG erteilt.<br />

5) Zur Einleitung des geförderten Grundwassers in den Glasowbach mit einer Menge von bis zu<br />

0,12 m 3 /s an der in den Plänen E 10-9 und E 10-9 A1 dargestellten Einleitstelle wird die Erlaubnis<br />

gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG erteilt. Die Koordinaten für diese<br />

Einleitstelle lauten:<br />

System ETRS 89: R= 3.395.651 H= 5.802.500<br />

Im alten Gauß-Krüger-System: R= 4.600.072 H= 5.804.290<br />

6) Zur Überleitung von Niederschlagswasser von der Einleitstelle in den Glasowbach gemäß Plan E 6-<br />

53 und E 6-53A1 zur Einleitstelle von Grundwasser in den westlichen Selchower Flutgraben gemäß<br />

Plan E 10-9 in einer temporär verlegten Leitung wird die Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4, 4, 7<br />

WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG erteilt.

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