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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 914 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Kennzeichnung oder gar eine Befeuerung aus Gründen der Flugsicherheit ist bei den Kirchen in<br />

Selchow, Blankenfelde und Waßmannsdorf ebenfalls nicht erforderlich, sie ragen nicht in den Bauschutzbereich<br />

hinein.<br />

Lediglich die Kirche von Waltersdorf ragt in den Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG hinein. Der Kirchturm<br />

stellt aber kein Hindernis nach den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen<br />

mit Instrumentenflugbetrieb dar. Im Einzelnen werden die ggf. erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen<br />

mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege festgelegt werden (vgl. Auflage<br />

A.II.17.2.1 „Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden“, ab Seite 196). Da es sich lediglich um ein<br />

Kulturgut von regionaler Bedeutung handelt und die Beeinträchtigung durch eine eventuelle Hinderniskennzeichnung<br />

nicht schwerwiegend ist, können die Eingriffe hingenommen werden.<br />

19.2 Bodendenkmale<br />

Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld ist mit den Belangen des Denkmalschutzes bezüglich<br />

der Bodendenkmale vereinbar.<br />

Auf dem geplanten Flächenumgriff des Flughafens sind derzeit fünf Bodendenkmale bekannt. Im gesamten<br />

Untersuchungsraum „Kultur- und sonstige Sachgüter“ sind weitere 83 Bodendenkmale bekannt.<br />

Die Bodendenkmale sind im Antrag in der UVS Band N 13 Kultur- und sonstige Sachgüter und den<br />

Plänen N 5.4-3 bis N 5.4 6 vollständig aufgelistet und in der richtigen Lage und Größe kartiert. Durch<br />

die Planänderungen Nr. 03 und Nr. 06 sind fünf weitere Bodendenkmale betroffen, die in Band N 13 nur<br />

teilweise erfasst sind, aber im Gutachten YM 5, das Grundlage der UVS ist, vollständig aufgenommen<br />

sind. Die Prospektionen erstrecken sich ohnehin auf größere Flächen als die bekannten Bodendenkmale<br />

(vgl. Antrag Band N 13, S. 16).<br />

Für alle Bodendenkmale im unmittelbaren Flughafenbereich muss von einem Totalverlust ausgegangen<br />

werden, der durch massive Bodeneingriffe und Erdbewegungen zum Bau der Flugbetriebsflächen und<br />

der Gebäude sowie durch Aufschütten von Erdmassen zur Geländenivellierung verursacht wird. Hinzu<br />

kommen Bodeneingriffe innerhalb und außerhalb des Flughafengeländes durch Straßen- und Schienenverkehrsanbindung,<br />

wasserbauliche und technische Infrastruktur sowie den Baubetrieb.<br />

Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bodendenkmalpflege hatte in seinem<br />

Schreiben vom 20.06.2000 die Einholung eines weiteren archäologischen Fachgutachtens und Prospektionen<br />

gefordert. Da bereits das „Gutachten über die Prospektion/Ermittlung sowie Bewertung von<br />

begründet zu vermutenden Bodendenkmalen und Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens Ausbau<br />

Flughafen Schönefeld auf die ermittelten (vorher vermuteten) und bekannten archäologischen Bodendenkmale“<br />

des Brandenburgischen Landesmuseums für Ur- und Frühgeschichte vom September<br />

1998/Februar 1999 (Antrag Band YM 5) vorliegt, erklärte das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege,<br />

Abteilung Bodendenkmalpflege im Schreiben vom 28.01.2003 die Prospektionen für abgeschlossen<br />

und forderte kein weiteres Gutachten mehr.<br />

Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 25.04.2001 kritisiert, dass bei einer<br />

Reihe von Bodendenkmalen die Konfliktschwerpunkte nicht zutreffend beschrieben worden seien. Allerdings<br />

sind auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege die bekannten Bodendenkmale<br />

und Verdachtsflächen in der UVS Antrag Band N 13 und den dazugehörigen Plänen vollständig aufgelistet<br />

und in richtiger Lage und Größe kartiert.

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