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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1014 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

möglich am Flughafengelände trassiert, wodurch die damit verbundenen Beeinträchtigungen minimiert<br />

sind.<br />

Die dauerhafte Beschränkung der Grundstücke Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 175 (1.051 m²<br />

von 27.300 m²) und 180 (205 m² von 5.216 m²) ist für die Umverlegung von Erdgas-, Trinkwasser- und<br />

Abwasserdruckleitungen erforderlich. Die Trassenverläufe ergeben sich aus der kürzestmöglichen Anbindung<br />

des Flughafengeländes an die bestehenden Versorgungsnetze. Der Verlauf der Leitung wurde<br />

in Variantenuntersuchungen geprüft und optimiert (siehe C.II.16 „Leitungen und Anlagen“, ab Seite<br />

876).<br />

Das Grundstück Flurstück 180 wird allerdings bereits zu 96 % zum Erwerb planfestgestellt, der Rest<br />

wird dauerhaft beschränkt. Die Planfeststellungsbehörde empfiehlt den Trägern des Vorhabens daher,<br />

die gesamte Fläche zu erwerben. Im Falle der Nichteinigung kann der Eigentümer einen Antrag auf<br />

Ausdehnung der Enteignung stellen (§ 7 Abs. 3 EntGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 LuftVG), wenn er das<br />

Restgrundstück nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzen kann.<br />

Die Belange des Pächters der Grundstücke 176 und 180 werden im Abschnitt C.II.22.3 „Wirtschaftliche<br />

Belange“, ab Seite 1025, berücksichtigt.<br />

Das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 371, das 4.160 m² groß ist und teils als Gartenland<br />

genutzt wird, teils bebaut ist, wird zu 36 m² dauerhaft beschränkt für Wasserbau, da es sich um<br />

eine Fläche entlang des Glasowbaches handelt, die aufgrund des Verzichts auf Böschungserhöhungen<br />

durch die Planänderung Nr. 01 bei Starkniederschlagsereignissen eingestaut werden können. Diese<br />

Überschwemmungen sind aber selten; sie treten einmal in 10 bzw. 100 Jahren ein (vgl. Plan E 6-43A1).<br />

Das Grundstück des Einwenders ist nur in der äußersten südwestlichen Ecke betroffen, die Gebäude<br />

befinden sich an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der gesamte<br />

hintere Teil des Grundstücks nicht mehr nutzbar sein wird. Außerdem erhält der Eigentümer zum<br />

Ausgleich der Nachteile eine finanzielle Entschädigung, im Allgemeinen in Form einer Grunddienstbarkeit.<br />

Durch den Verzicht auf Böschungserhöhungen konnten Eingriffe in das potentielle FFH-Gebiet „Glasowbachniederungen“<br />

vermieden werden. Dieser naturschutzfachliche Gewinn überwiegt das Interesse<br />

des Eigentümers an der unbeschränkten Nutzung seines Grundstücks.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00603<br />

Der Eigentümer wendet sich gegen die Inanspruchnahme seines von ihm bewohnten Grundstückes<br />

Gemarkung Mahlow, Flur 15, Flurstück 91 für die westliche Schienenanbindung.<br />

Die Inanspruchnahme der Grundstücke entfällt aufgrund des Änderungsantrages Nr. 03, der die Westanbindung<br />

der Schiene optimiert und in der Ausdehnung verringert, vollständig.<br />

Eigentümer mit den GEV-Nr. 00649 und 00937<br />

Die Eigentümer sind zwei natürliche Personen und eine GmbH, deren Geschäftsführer eine der beiden<br />

Personen ist. Alle Eigentümer sind wiederum Gesellschafter verschiedener anderer Gesellschaften in<br />

verschiedenen Rechtsformen. Alle betroffenen Grundstücke liegen in Selchow und werden für den Betrieb<br />

eines Gewerbezentrums bereits genutzt oder sollen zukünftig so genutzt werden. Die Einwender<br />

haben mit Schreiben vom 21.09.2000 eine Einwendung erhoben und am 11.04.2003 einen Antrag auf

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