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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 377 von 1171<br />

sollte. Auch wurde das Ziel zukunftsträchtiger Flächennutzungsstrukturen erklärt. Bei der Charta von<br />

Aalborg handelt es sich um ein Programm, das nach dem Willen der Unterzeichner bei künftigen Entscheidungen<br />

Berücksichtigung finden soll. Diese „Ziele“ werden im Übrigen im hiesigen Verfahren berücksichtigt:<br />

Der Konflikt zwischen der Erhaltung der Natur und dem Vorhaben wird in der UVP behandelt<br />

und durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einer Lösung zugeführt. Der Konflikt zwischen der<br />

Planungshoheit der Gemeinden, in deren Rahmen die von Städten und Gemeinden unterzeichnete<br />

Charta von Aalborg Anwendung finden könnte und der Verwirklichung der Vorhabens findet in der Abwägung<br />

zur Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit Berücksichtigung. Im Einzelnen wird auf<br />

die Ausführungen dort verwiesen.<br />

Auch ein Verstoß gegen die Charta von Valencia ist nicht gegeben. In der Charta von Valencia wurden<br />

Ziele der Umweltpolitik auf der Ebene der Europäischen Union vereinbart. Es liegt auch kein Verstoß<br />

gegen die in der Charta erklärten Zielstellungen vor, da es insbesondere eine Raumplanung (Nr. 10 der<br />

Charta) in Form der Landesplanung gibt. Dem Umweltschutz im allgemeinen wird im hiesigen Verfahren<br />

durch die UVP und die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechung getragen.<br />

Zum Airportcenter sind im Anhörungsverfahren raumordnerische Bedenken im Hinblick auf die Schaffung<br />

von Einzelhandelsverkaufsflächen geäußert worden. Sie sind nicht begründet. Gegenstand des<br />

Antrags ist nicht die Schaffung von Verkaufsflächen für den nicht-flughafenaffinen Bedarf. Darüber wird<br />

folglich mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht entschieden, sondern es wäre Gegenstand nachfolgender<br />

etwaiger bauleitplanerischer und landesplanerischer Entscheidungen. Gegenstand der Zulassung<br />

des Airportcenters durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist hinsichtlich der bauplanungsrechtlich<br />

zulässigen Nutzung (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG) nur die für ein zentrales Flughafengebäude typische,<br />

nämlich flughafenbezogene Nutzung; das umfasst auch die Zulässigkeit von Einkaufsflächen für<br />

den Bedarf von Passagieren, Flughafenbesuchern und Flughafenpersonal, nicht jedoch oder allenfalls<br />

in unwesentlichem Umfang für den Bedarf der Bevölkerung im Flughafenumfeld. Im einzelnen wird auf<br />

den Abschnitt A.II.3 „Plan der baulichen Anlagen“, ab Seite 100, verwiesen.<br />

5.7 Regionalplanerische Vereinbarkeit<br />

Das Ausbauvorhaben ist mit den bestehenden Regionalplänen vereinbar. Regionalpläne sind gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 RegBkPlG aus dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen<br />

Landesentwicklungsplänen (Raumordnungspläne) zu entwickeln und vertiefen die Grundsätze und Ziele<br />

der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben.<br />

Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung werden für die jeweilige Region konkretisiert, u. a.<br />

auch für die Bereiche Verkehr, Wohnen und Freiraumentwicklung. Durch die Planung des Ausbaus des<br />

Flughafens Schönefeld sind die Regionen Havelland-Fläming, Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree<br />

geringfügig betroffen. Durch die Regionalen Planungsgemeinschaften wurden folgende Regionalpläne<br />

bzw. Planentwürfe erarbeitet:<br />

- Der zum Zeitpunkt der Stellungnahme maßgebliche Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />

Havelland-Fläming vom 18.12.1997 ist im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vom OVG<br />

Frankfurt (Oder) am 20.11.2002 für nichtig erklärt worden. Mittlerweile liegt der Entwurf eines Regionalplans<br />

„Windenergienutzung“ vor.<br />

- Für die Region Lausitz-Spreewald liegen verbindliche Regionalpläne zur „Zentralörtlichen Gliederung“<br />

(03.06.1997), zur „Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe“ (26.08.1998), zur<br />

„Windkraftnutzung“ (03.07.2003) sowie der Entwurf eines integrierten Regionalplans vor.

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