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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 543 von 1171<br />

Ferner sind Überschreitungen des Innenpegels begrenzt zulässig, ohne dass es zu einem fluglärmbedingten<br />

Aufwachen kommt. Dafür können die oben aufgeführten Werte in Abhängigkeit von den Maximalpegeln<br />

des physiologischen Modells oder die der DLR herangezogen werden. Das lärmmedizinische<br />

Gutachten M 8 geht von 6 zulässigen Ereignissen aus.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist die Aufwachreaktion als Kriterium für die Beurteilung<br />

möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schlafstörungen geeignet (Dosis-Wirkung-Beziehung).<br />

Erste Reaktionen sind ab einem Maximalpegel von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers zu beobachten.<br />

Wegen der neueren Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung, wird abweichend vom Gutachten M 8<br />

unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse die einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze, ab<br />

der mögliche Schlafstörungen nicht mehr auszuschließen sind, bei einem Maximalpegel Lmax von 55<br />

dB(A) am Ohr des Schläfers festgelegt. Dieser Wert soll im Innenraum regelmäßig (durchschnittlich<br />

nicht mehr als 6 Ereignisse pro Nacht mit 55 dB(A) im Rauminnern) eingehalten werden. Das entspricht<br />

unter Berücksichtigung der oben angeführten Schallpegeldifferenz außen und innen einem Außenlärm<br />

von 6 Lärmereignissen mit einem Maximalpegel Lmax von 70 dB(A). Bei Überschreitung dieses Wertes<br />

sind Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Damit ist auch der präventive Richtwert der Fluglärmsynopse<br />

für die Gesamtnacht mit abgedeckt (13 mal 53 dB(A) innen), der höhere Belastungen zulässt.<br />

Ausschlaggebend für die Festlegung einer möglichst geringen Zahl von Flugereignissen zur Nachtzeit<br />

mit niedrigen Maximalpegeln deutlich unter 60 dB(A) im Rauminnern sind die Erkenntnisse der DLR-<br />

Studie „Leiser Flugverkehr“, die zur Vermeidung erinnerbarer Aufwachreaktionen die zahlenmäßige<br />

Begrenzung lauter Lärmereignisse zur Nachtzeit fordert. Ziel war es, weniger als zwei zusätzliche,<br />

durch Fluglärm hervorgerufene Aufwachreaktion zuzulassen. Eine Gesundheitsgefährdung kann - so<br />

auch die Fluglärmsynopse - bei Werten, die über einem Maximalpegel von 60 dB(A) im Rauminnern<br />

liegen und der durchschnittlich sechsmal in der Nacht auftritt, nicht mehr ausgeschlossen werden, diese<br />

Belastungen sind zu vermeiden.<br />

Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass nach den Ergebnissen der Fluglärmsynopse und der DLR-<br />

Studie in der zweiten Nachthälfte Aufwachreaktionen eher auftreten können, ist grundsätzlich eine<br />

Zweiteilung der Nacht derart zu prüfen, dass in der zweiten Nachthälfte nicht oder deutlich weniger mit<br />

geringeren Maximalpegeln geflogen wird.<br />

Maximalpegelhäufigkeiten und die damit verbundenen Schlafstörungen durch Aufwachreaktionen sind<br />

die entscheidenden Kriterien für die Wirkungen des Fluglärms in der Nacht. Der energieäquivalente<br />

Dauerschallpegel spielt eine geringere Rolle. Er ist jedoch bedeutungsvoll für das Wiedereinschlafen<br />

nach dem Aufwachen, insbesondere in den frühen Morgenstunden bzw. im letzten Schlafdrittel. 155 Es ist<br />

anerkannt, dass zu Beginn der Nacht das Schlafbedürfnis am größten und spontane Wachphasen sowie<br />

Aufwachreaktionen durch externe Reize seltener sind als gegen Ende der Nacht. 156 Der Dauerschallpegel<br />

wird deshalb als zusätzliches Kriterium zur Begrenzung von Störungen herangezogen. In<br />

der Literatur angegebene Begrenzungswerte mit Hilfe des Dauerschallpegels variieren erheblich und<br />

liegen auch überwiegend für den Straßenverkehr vor. Die Angaben bewegen sich meist zwischen 32<br />

und 45 dB(A) in Innenräumen. Der Wert, ab dem Reaktionen erwartet werden können, liegt bei einem<br />

Leq(3,Nacht) von 30 dB(A) innen. Ein Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 40 dB(A) im Rauminnern ist nach der<br />

Fluglärmsynopse unter dem Gesichtspunkt eines kritischen Toleranzwertes handlungszwingend, ein<br />

Leq(3,Nacht) von 35 dB(A) ist unter präventiven Gesichtspunkten grundsätzlich in den Bereichen mit entsprechend<br />

hohen Schallpegelhäufigkeiten vorzusehen. Um die Störungen des Nachtschlafs zusätzlich<br />

155 Basner (2001)<br />

156 Griefahn (1988): Schlafverhalten und Straßenverkehrslärm. Arbeitsmed Sozialmed Präventivmed 5: 119-120,

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