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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 101 von 1171<br />

6) für den Bereich sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 3) eine maximale Bauhöhe von 68,00 m über<br />

NHN (21,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt),<br />

7) für den Bereich Frachtabfertigungsanlagen (FR) eine maximale Bauhöhe von 83,00 m über NHN<br />

(36,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt).<br />

3.2 Überschreitungen von Bauhöhen<br />

Überschreitungen der festgesetzten Bauhöhen sind in den folgenden Fällen möglich:<br />

1) Bis zu 0,50 m, soweit dies in der Plankonkretisierung funktionsbedingt unabweisbar ist,<br />

2) bei einzelnen Elementen der Tragkonstruktion der baulichen Anlagen bis zu den durch die Vorschriften<br />

über die Hindernisfreiheit gezogenen Grenzen,<br />

3) Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch technisch notwendige Aufbauten (wie z. B.<br />

Aufzugstürme, Kamine, Antennen), soweit dies technisch notwendig und von untergeordneter Bedeutung<br />

in Bezug auf die gesamte bauliche Anlage ist.<br />

3.3 Festsetzung von Baumassen<br />

Es werden folgende Baumassen entsprechend § 21 BauNVO festgesetzt:<br />

1) Für den Passagierabfertigungsbereich (PA) eine Baumasse von 2,5 Millionen m³ im Bereich Passagierabfertigungs-Terminal<br />

und eine Baumasse von jeweils 0,8 Millionen m³ im Bereich der beiden<br />

Passagierabfertigungs-Satelliten.<br />

2) für den Kontrollturm (Tower, TO) der Flugsicherung eine Baumasse von 0,01 Millionen m³,<br />

3) für die beiden Bereiche Parkeinrichtungen (PE) eine Baumasse von jeweils 0,7 Millionen m³,<br />

4) für den Bereich sonstige Flughafendienste (SF 1) eine Baumasse von 2,6 Millionen m³,<br />

5) für den Bereich sonstige Flughafendienste (SF 2) eine Baumasse von 1,0 Millionen m³,<br />

6) für den Bereich sonstige Flughafendienste (SF 3) eine Baumasse von 1,4 Millionen m³,<br />

7) für den Bereich Frachtabfertigungsanlagen (FR) eine Baumasse von 1,5 Millionen m³.<br />

3.4 Entscheidungen über Einzelanträge<br />

1) Nebenanlagen sind in entsprechender Anwendung von § 14 BauNVO zulässig. Dies gilt insbesondere<br />

im Hinblick auf Anlagen, welche dem Nutzungszweck der ausgewiesenen Bauflächen wie<br />

auch dem Nutzungszweck der sonstigen Funktionsflächen dienen, sowie Nebenanlagen, welche<br />

der Versorgung der planfestgestellten Vorhaben im Plangebiet mit Elektrizität, Gas, Wärme und<br />

Wasser sowie zur Ableitung von Wasser dienen. Im Geltungsbereich des Plans der baulichen Anlagen<br />

sind Nebenanlagen (wie z. B. Energieversorgungseinrichtungen, Rampengerätestationen, si-

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