18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 152 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

12.4 Regelungen zur Straßenentwässerung<br />

Für die Anlage und den Betrieb der Versickerungsanlage in Bau-km 0+750 der Verbindungsstraßen<br />

Kienberg - Walterdorf, bestehend aus einem Sickerbecken mit vorgeschaltetem Absetzbecken mit<br />

Tauchwand zur Einleitung von 70 l/s Niederschlagswasser aus der Entwässerung der Straßenanlage in<br />

das Grundwasser, dargestellt im Plan C 4.2-2 und C4.2-2A 1 und im Bauwerksverzeichnis (Antrag<br />

Band C 2 Nr. 304) wird nach Maßgabe der Lagepläne E 13-2 und 13-3 die wasserrechtliche Erlaubnis<br />

gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4, 7 WHG sowie §§ 28, 29 und 57 Abs. 3 BbgWG bis zum 31.12.2040 erteilt.<br />

Die Erlaubnis wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:<br />

1) Bau und Betrieb der den jeweiligen Flächen zugeordneten Regenentwässerungssysteme hat entsprechend<br />

§ 18b WHG so zu erfolgen, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere<br />

nach § 7a WHG (Einhaltung Stand der Technik) erfüllt werden. Im übrigen gelten für Bau<br />

und Betrieb die allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />

2) Für die straßenbaulichen Folgemaßnahmen ist gemäß lfd. Nr. 304 des Bauwerksverzeichnisses in<br />

Band C eine Einleitstelle von Niederschlagswasser in das Grundwasser vorgesehen. Während der<br />

Bauausführung darf es nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser kommen. .<br />

Der zuständige Straßenbaulastträger hat nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu<br />

verhüten oder auszugleichen. Er hat sicherzustellen, dass die Einleitstelle nach den jeweils hierfür<br />

in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet und betrieben wird (§ 28 Abs. 2 BbgWG). Unter<br />

anderem ist das Versickerungsbecken nach Herstellung regelmäßig zu überprüfen und zu warten.<br />

3) Das in den Untergrund eingeleitete Niederschlagswasser muss frei von Verunreinigungen sein,<br />

welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen<br />

können.<br />

4) Die Niederschlagswasserverbringung der Straßenflächen ist ausschließlich über offene Systeme<br />

wie Gräben, Mulden oder Becken zu realisieren.<br />

5) Es dürfen keine Versickerungen an solchen Orten vorgenommen werden, an denen Verunreinigungen<br />

des Bodens oder des Grundwassers nachgewiesen wurden, bekannt oder hinreichend verdächtig<br />

sind.<br />

6) Für das Sickerbecken (Bauwerk 304 im Band C - Kapitel 2 und Lagepläne C 4.2-2 und C4.2-2A 1im<br />

Band C) ist der Versickerungsnachweis zu führen.<br />

7) Die Mulden/Gräben sind bei entsprechenden Längsneigungen mittels Querriegel so zu terrassieren,<br />

dass eine gleichmäßige Versickerung über die Länge ermöglicht wird und Erosionserscheinungen<br />

verhindert werden.<br />

8) Es sind Abstände von mindestens 1 m von der Versickerungssohle bis zur Grundwasseroberfläche<br />

zu gewährleisten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!