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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1094 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Antragsgegenstand ist im vorliegenden Fall die wesentliche bauliche Änderung des bestehenden und<br />

luftrechtlich zugelassenen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Somit sind alternative Konfigurationen<br />

und anderweitige technische Lösungsmöglichkeiten am gegebenen Standort zu prüfen. Diese anderweitigen<br />

Lösungsmöglichkeiten oder Alternativen können jedoch auch die Durchführung des Projekts an<br />

einem anderem Standort, mit einer anderen Anlagenkonzeption oder auch ein anderes Vorhaben sein.<br />

Solche Vorhabensalternativen sind deshalb ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen.<br />

3.2 Standort- und Vorhabensalternativen<br />

Sowohl der Neubau eines Verkehrsflughafens an einem stadtfernen Standort als auch die Verlagerung<br />

des Langstreckenverkehrs auf einen stadtfernen Verkehrsflughafen bei Weiterbetrieb eines der bestehenden<br />

Berliner Flughäfen ist keine Alternative, die sich im Verhältnis des zur Planfeststellung beantragten<br />

Ausbaus des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld als vorzugswürdig anbietet.<br />

Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schließung der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-<br />

Tempelhof sind die Verkehrsaufgaben, die mit dem Vorhaben übernommen werden sollen, nämlich die<br />

Erhaltung, Sicherstellung und Entwicklung des erforderlichen Luftverkehrsanschlusses der Region Berlin/Brandenburg,<br />

aufkommensnah und ressourcenschonend nur durch den zur Planfeststellung beantragten<br />

Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zu erfüllen. Eine teilweise Verlagerung der<br />

Erfüllung der Verkehrsaufgabe auf externe Plätze wie den geplanten Flughafen Stendal oder den Flughafen<br />

Leipzig/Halle kann das Planungsziel nicht in gleicher Weise erreichen. Dasselbe gilt für den vollständigen<br />

Neubau eines Verkehrsflughafens an einem aufkommensfernen Standort in der Region Berlin/Brandenburg.<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde von einer Vielzahl von Einwendern und Trägern öffentlicher<br />

Belange, aber auch von Fachbehörden die Auffassung vertreten, die von den Trägern des Vorhabens<br />

vorgelegte Darstellung der geprüften Alternativen sei unzureichend. Insbesondere wurde kritisiert,<br />

die Beantragung eines Ausbaus an einem vorhandenen Standort schließe das Erfordernis der Prüfung<br />

weiterer Vorhabens- und Standortalternativen nicht aus. Die Planfeststellungsbehörde ist auch unter<br />

Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Art 5 Abs. 3, 4. Spiegelstrich und Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang<br />

IV Nr. 2 der EU-Richtlinie 97/11 und Umsetzung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG der Auffassung,<br />

dass im Rahmen der Entscheidung über das Vorhaben auch Standort- und Vorhabensalternativen zu<br />

berücksichtigen sind. Sie forderte die Träger des Vorhabens daher zu entsprechenden Aussagen auf.<br />

Die Träger des Vorhabens legten daraufhin am 17.4.2003 Angaben zu Vorhabens- und Standortalternativen<br />

vor. Diese Angaben beinhalteten Aussagen zu<br />

- dem möglichen Ausbau der Verkehrsflughäfen Berlin-Tempelhof oder Berlin-Tegel statt des Ausbaus<br />

des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld,<br />

- der möglichen Verlagerung des Langstreckenverkehrs auf einen stadtfernen Flughafen bei Weiterbetrieb<br />

eines Stadtflughafens für den Kurz- und Mittelstreckenverkehr,<br />

- weiteren externen Standortalternativen.<br />

Eine umfassende Darstellung und Prüfung der von den Trägern des Vorhabens vorgelegten Informationen<br />

zu den Vorhabens- und Standortalternativen erfolgt im Abschnitt C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380.<br />

Im Rahmen der UVP werden die genannten Auswahlgründe vorrangig unter Umweltgesichtspunkten<br />

bewertet.

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