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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 902 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

19) ALVF E10 (ISAL-Nr. 329610075)<br />

Es ist eine Abrisskonzeption zu erarbeiten. In der Abrisskonzeption sind die Untersuchungserkenntnisse<br />

hinsichtlich Boden- und Bausubstanzbelastungen aus dem „Bericht zur Voreinschätzung mit<br />

geringumfänglicher Analytik“, Dr. Knauf & Partner, 02.05.2003, zu berücksichtigen.<br />

Für den Teilbereich des rechtsseitigen Grundstücks sind ggf. nach der Entsorgung, in Abhängigkeit<br />

von der Deklaration, in entsprechenden Flächenbereichen Beprobungen des Bodens vorzunehmen,<br />

da nach den Untersuchungen Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes vorliegen.<br />

Gefährdungen, die darüber hinausgehende Maßnahmen erfordern würden, gehen ausweislich der<br />

Untersuchungsergebnisse von der ALVF nicht aus.<br />

20) ALVF E11(ISAL-Nr. 329610079)<br />

Es ist eine Abrisskonzeption zu erarbeiten. In der Konzeption sind die Untersuchungserkenntnisse<br />

hinsichtlich Boden- und Bausubstanzbelastungen aus dem „Bericht zur Voreinschätzung“, Dr. Knauf<br />

& Partner, 01.05.2003, zu berücksichtigen.<br />

Beim Rückbau der Trafostation auf diesem Gelände sind bei Auffälligkeiten im Boden abrissbegleitende<br />

Untersuchungen des Bodenreiches durchzuführen.<br />

Gefährdungen, die darüber hinausgehende Maßnahmen erfordern würden, gehen ausweislich der<br />

Untersuchungsergebnisse von der ALVF nicht aus.<br />

21) ALVF E12 (ISAL-Nr. 329610718), ISAL Nr. 329610750, 329610751<br />

Vor Überbauung der Flächen ist eine orientierende Untersuchung durchzuführen. Da sich die Fläche<br />

nicht im Bereich zukünftiger Flugbetriebsflächen befindet, sind im Bezug auf die Planfeststellung<br />

keine Auflagen erforderlich.<br />

22) ALVF E13 (ISAL-Nr. 329610719)<br />

In den durchgeführten Untersuchungen haben sich keine Hinweise auf Bodenbelastungen der untersuchten<br />

Schadstoffe ergeben. Eine Gefährdung durch die ALVF ist daher im Rahmen des Ausbauvorhabens<br />

nicht zu erwarten, so dass keine Auflage erforderlich ist.<br />

23) ALVF E14 (ISAL-Nr. 329610720)<br />

Aus dem Bericht „Gutachterliche Stellungnahme zur historischen Untersuchung im Bereich der Altlastenverdachtsfläche<br />

Flughafen Schönefeld - Verdachtsflächen E14“, Baugrundinstitut Franke-<br />

Meißner GmbH, Juni 2002, ergibt sich, dass auf dem Gelände straßenkehrichtähnlicher Abfall abgelagert<br />

ist, der nach den Vorschriften der LAGA analysiert werden muss und abgelagerter Wellasbest,<br />

dessen Entsorgung nach entsprechenden Vorschriften zu erfolgen hat. Außerdem wird in dem<br />

Gutachten aufgrund der ehemaligen Nutzung des Geländes als Technikbereich vorgeschlagen,<br />

nach Abriss der Asphaltdecke eine Abnahme der Abrisssohle hinsichtlich möglicher Bodenbelastungen<br />

durch MKW durchführen zu lassen.

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