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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 290 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gen des Vorhabens wie auch die Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Minderung möglichst vollständig<br />

zu erfassen, erfolgte die nachträgliche Anhörung zur Standortwahl der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 2<br />

LuftVG i. V. m. § 73 VwVfGBbg.<br />

Zur ergänzenden Stellungnahme der Träger des Vorhabens zu Standortalternativen/Standortwahl vom<br />

17.04.2003 haben sowohl einige der Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben, als auch<br />

eine Vielzahl von Privaten Einwendungen erhoben.<br />

Die von der Standortentscheidung berührten „öffentlichen Stellen“ sind bereits bei der Aufstellung des<br />

LEPro und LEP FS beteiligt worden. Gleichwohl ist diese „Standortunterlage“ den Gemeinden nachrichtlich<br />

zugegangen. Die Planfeststellungsbehörde hat auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich stattgefundene<br />

Gemeindeneugliederung und auf die Bedeutung öffentlicher Belange bei der Abwägung privater<br />

Belange, insbesondere der von der enteignenden Vorwirkung der Planfeststellung Betroffenen, die Stellungnahmen<br />

darauf überprüft, ob sich aus ihnen neue Erkenntnisse für die Bewertung der Standortwahl<br />

ergeben. Auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380, wird insoweit verwiesen.<br />

5.4.1 Einwendungen aufgrund der ergänzenden Anhörung<br />

Aus der Vielzahl der Einwendungsschreiben wurden insgesamt 127 Argumente extrahiert, die im bisherigen<br />

Anhörungsverfahren, das mit dem 14.06.2002 endete, so noch nicht genannt worden waren. Bezüglich<br />

der Einzelheiten der Zusammenstellung der in diesem Sinne „neuen“ Argumente wird auf den<br />

Anhörungsbericht zum ergänzenden Anhörungsverfahren verwiesen. Die ergänzend vorgebrachten<br />

Argumente hat die Planfeststellungsbehörde geprüft und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt (vgl. im<br />

Einzelnen Abschnitt C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380).<br />

5.4.2 Verfristete Einwendungen<br />

Eine Vielzahl von Einwendungen hat die Anhörungsbehörde zu Recht als verfristet gewertet. Die Zwei-<br />

Wochen-Frist gemäß § 73 Abs. 4 VwVfGBbg ist eine gesetzliche Frist. Darüber hinaus wies eine Reihe<br />

von Einwendungen - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis im Bekanntmachungstext - keinen Bezug<br />

zur ausgelegten Unterlage „Standortalternativensuche“ vom 17.04.2003 auf. Die von der Anhörungsbehörde<br />

zur Ermittlung der Einwendungsfrist vorgenommene gemeindegebietsbezogene Abgrenzung<br />

nach dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bekanntmachungs- und Auslegungsortes in den<br />

amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie den Bezirken<br />

des Landes Berlin entspricht der Gesetzes- und Rechtslage. § 73 VwVfGBbg bezieht den Ablauf der<br />

Einwendungsfrist auf die Auslegung des Plans, die immer für einen bestimmten örtlichen Bereich, nämlich<br />

den Bereich von Gemeinden, geschieht. Die Betroffenheit von Einwendern hat immer einen örtlichen<br />

Bezug. Geht es z. B. um Lärmbetroffenheit im Wohnbereich, so ist der örtliche Bezug durch die<br />

Lage der Wohnung hergestellt. Geht es um Betroffenheiten im Grundstückseigentum, so ist die Lage<br />

des jeweiligen Grundstücks maßgebend. Der Betroffene muss also seine Einwendung innerhalb der<br />

Frist geltend machen, die für den örtlichen Bereich der jeweiligen Betroffenheit in der Auslegungsbekanntmachung<br />

(§ 73 Abs. 5 VwVfGBbg) genannt wurde. Die Planfeststellungsbehörde sieht daher ebenso<br />

wie die Anhörungsbehörde die Einwendungen, die - bei unterschiedlichen Einwendungsfristen -<br />

außerhalb der für den jeweiligen Betroffenen, jedoch innerhalb der in irgendeiner anderen Gemeinde<br />

noch laufenden Frist eingingen, als verspätet an.<br />

Die Bewertung der Fristwahrung steht nicht im Widerspruch zu der im ersten Anhörungsabschnitt gewählten<br />

einheitlichen Einwendungsfrist, die im Laufe des Anhörungsverfahrens bekannt gegeben wurde.<br />

Die Einwendungsfrist wurde im ergänzenden Anhörungsverfahren in den Bekanntmachungstexten

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