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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 284 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

• Verbindungsstraßen Kienberg-Waltersdorf<br />

• Zubringer/Vorfahrt zur Erschließung des Terminalbereiches<br />

• Ersatzverbindungen und Kreuzungsbauwerke für unterbrochene Straßen und Wege<br />

- Die Verkehrsanbindung Schiene, die gemäß § 18 AEG planfeststellungspflichtig ist, aber im Hinblick<br />

auf ihr Zusammentreffen mit der Ausbauplanung des Flughafens nach § 78 VwVfGBbg im<br />

gleichen Verfahren planfestzustellen war:<br />

• Fernbahnanbindung West vom südlichen Berliner Außenring (BAR) zum Flughafen<br />

• S-Bahnanschluss durch Verlängerung der bestehenden, derzeit im Bahnhof Schönefeld endenden<br />

Strecke<br />

• Flughafenbahnhof in Tunnellage unter dem Passagierterminal bis Planungskilometer 10,8+30<br />

• Güteranschluss für die Frachtanlagen des Flughafens<br />

Die schienenrechtliche Planfeststellung ist in den luftrechtlichen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 78<br />

VwVfGBbg integriert worden. Beide Verkehrsanlagen stehen in einem engen zeitlichen, räumlichen und<br />

funktionalen Zusammenhang, wobei keines der Vorhaben sich als bloße Folgemaßnahme des anderen<br />

darstellt. Die Verzahnung der beiden Vorhaben ergibt sich bereits aus der formellen und inhaltlichen<br />

Verknüpfung der Planungen und den hierauf beruhenden Regelungen für das Gesamtprojekt. Das Spezifikum<br />

dieser Verknüpfung liegt zudem in einem gesteigerten Koordinationsbedarf, der sich daraus<br />

ergibt, dass zur Umsetzung des Gesamtprojekts etwa beim Flughafenbahnhof, der unter der geplanten<br />

Terminalfläche liegt, gemeinsame Baumaßnahmen neben der ohnehin bestehenden baulichen Verflechtung<br />

erforderlich sind. Zur sachgerechten Verwirklichung des Planungskonzeptes war daher über<br />

die Zulassung der beiden Vorhaben in nur einem Verfahren zu entscheiden.<br />

Im Rahmen der Konzentrationswirkung der luftrechtlichen Planfeststellung (§ 9 Abs. 1 LuftVG, § 75<br />

VwVfGBbg) wurden neben den erforderlichen Erlaubnissen zu Eingriffen in Natur und Landschaft i. S.<br />

der §§ 10 ff. BbgNatSchG und den darauf basierenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

sowie den Genehmigungen nach §§ 9 BbgDSchG folgende wasserrechtlich relevante<br />

Maßnahmen, die ihrerseits teilweise gemäß § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind, zugelassen:<br />

Das umfassende Entwässerungskonzept für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserableitung<br />

mit der Gewässerausbauplanung und -neuordnung des Selchower Flutgrabens und Glasowbachs, der<br />

Bau und Betrieb von Druckleitungen zum Transport von Abwasser sowie der Bau und Betrieb von zentralen<br />

und dezentralen Versickerungsanlagen auf dem Flughafengelände.<br />

Im Rahmen der Planfeststellung hat die Planfeststellungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WHG über die für<br />

das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 7 WHG i. V. m. § 28 BbgWG sowie<br />

nach §§ 8, 9 LuftVG i. V. m. § 71 Abs. 1 BbgWG über die Genehmigung für den Bau und den Betrieb<br />

von Abwasseranlagen und über die Gewässerausbaumaßnahmen gemäß § 31 WHG i. V. m. § 88<br />

BbgWG entschieden. Hinsichtlich der einzelnen erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Maßnahmen<br />

wird auf den Abschnitt A.II.12 „Wasserrechtliche Regelungen“, ab Seite 132, verwiesen.

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